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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 10

1a. Abschnitt: Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall

Art. 10a Erfordernis

1Die Ehepartnerin, der Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin muss über einen Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall verfügen, wenn sie oder er:

a. am 1. Januar des Beitragsjahres mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des Betriebs verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;

b. am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat; und

c. kein eigenes Einkommen im Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt, das höher ist als der Jahreslohn nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

2Als regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb im Sinne von Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i LwG gilt eine Mitarbeit, die in der Steuererklärung mit einem Zweiverdienerabzug nach Artikel 33 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) geltend gemacht wurde.

Art. 10b Ausnahmen vom Erfordernis

1Kein Versicherungsschutz ist erforderlich, wenn:

a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass die Ehepartnerin, der Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Jahr vor dem Beitragsjahr ein Einkommen über dem Jahreslohn nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erzielt hat;

b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass im Jahr vor dem Beitragsjahr kein Zweiverdienerabzug nach Artikel 10a Absatz 2 in der Steuererklärung geltend gemacht wurde;

c. das Bewirtschafterpaar im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Beitragsjahr ein steuerbares Einkommen nach dem DBG von höchstens 12 000 Franken erzielt hat;

d. der Betrieb von einer juristischen Person nach Artikel 3 Absatz 3 bewirtschaftet wird; oder

e. es sich bei dem Betrieb um einen Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb handelt.

1 SR 831.40

2 SR 642.11

3 SR 831.40