Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Eierverordnung

Artikel 7 Absatz 3

Der bisherige Artikel 7 Absatz 3 verpflichtet das BLW, die Aufschlags- und Verbilligungsaktionen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auszuschreiben. Die Regelung stammt aus der Zeit, als die Abdeckung durch Internet noch nicht vollständig gewährleistet war. Eine gedruckte Form der Ausschreibungen ergab deshalb Sinn. Da heute auch das SHAB nur noch in elektronischer Form erscheint, erübrigt sich die Regelung. Sie kann im Sinne einer administrativen Entlastung abgeschafft werden. Die Publikation der Aufschlags- und Verbilligungsaktionen soll in Zukunft auf der Webseite des BLW erfolgen.

15.4 Auswirkungen

15.4.1.1 Bund

Die Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bund.

15.4.1.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

15.4.1.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

15.4.1.4 Umwelt

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

15.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Insbesondere diejenigen, die sich aus den Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(SR 0.916.026.81) ergeben.

15.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

15.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und Artikel 13 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014.