Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Eierverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 6 Abs. 2

2Die Stempelung muss den Namen des Produktionslandes aufweisen, ausgeschrieben oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen Buchstaben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der Alpha-2-Code gemäss dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif3 zugelassen.

Art. 7 Abs. 3

3Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet nach Anhören der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsverfahren. Es schreibt die Aktion auf seiner Website aus.

Art. 9 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3 Abrufbar unter: www.bazg.admin.ch > Themen > Aussenhandelsstatistik > Methoden / Metadaten > Metadaten > Handelspartner > Länderverzeichnis