Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Daten nach den Artikeln 16–21 sondern auch die Daten nach Artikel 13 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden.

Anhang 2 Ziffer 4.5

Für die Selbstpflege der Post- oder Bankverbindung muss die TVD leicht angepasst werden. Die daraus entstehenden Kosten müssen nach Artikel 45b Absatz 3 des Tierseuchengesetzes von den Tierhaltern gedeckt werden. Bei ungültiger Post- oder Bankverbindung kann die Identitas AG die Entsorgungsbeiträge nicht auszahlen. Darüber muss die Identitas AG die Empfängerin oder den Empfänger auf dem Postweg schriftlich informieren. In der Buchhaltung müssen diese Positionen laufend bewirtschaftet werden (offene Posten, Prüfung und Ausbuchung nach 5 Jahren). Dies alles verursacht einen Betriebsaufwand, der mit dieser neuen Gebühr finanziert werden soll. Die Gebühr soll jedes Mal erhoben werden, wenn eine Auszahlung aufgrund der registrierten Post- oder Bankverbindung nicht getätigt werden kann.

16.4 Auswirkungen

16.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

16.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

16.4.3 Volkswirtschaft

Ein Teil der Aufwände für die Pflege der Post- und Bankverbindungen wird von der Identitas AG an die Beitragsempfänger verschoben.

16.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen.

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Les modifications proposées sont compatibles avec les obligations internationales de la Suisse, notamment celles prévues à l'annexe 11 (annexe vétérinaire) de l'Accord du 21 juin 1999 entre la Confédération suisse et la Communauté européenne relatif aux échanges de produits agricoles

(RS 0.916.026.81)

16.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen per 1. Januar 2025 in Kraft treten.

16.7 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) basiert auf: Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).