Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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16 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V),
16.1 Ausgangslage
Die Identitas AG wird vom Bund beauftragt, die Bundesbeiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auszuzahlen (Art. 3 Abs. 5 Bst. d und Art. 58 IdTVD-V).
16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Für die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge muss die Identitas AG viel Aufwand betreiben, um eine aktuelle und gültige Zahlungsverbindung zu eruieren. Neu sollen die Empfängerinnen und Empfänger von Entsorgungsbeiträgen ihre Post- und Bankverbindung selber online pflegen müssen. Bei ungültigen Angaben soll eine Gebühr erhoben werden, um den daraus resultierten Aufwand zu decken.
16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 13 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3
Eine Aufgabe der Identitas AG besteht darin, die Entsorgungsbeiträge nach der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) auszuzahlen (Art. 3 Abs. 5 Bst. d und Art. 58 IdTVD-V). Dafür braucht sie aktuelle und gültige Angaben zur Post- oder Bankverbindung der Benutzerinnen und Benutzer. Die Pflege dieser Information verursacht viel Aufwand bei der Identitas AG.
Im geltenden Artikel 13 werden Tierhalterinnen und Tierhalter von Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, von Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung sowie Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel verpflichtet, ihre Post- oder Bankverbindung an die TVD zu übermitteln. Im Sinne vom Artikel 6 Bst. o Ziffer 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) sind Schlachtbetriebe, welche Tiere der genannten Tiergattung schlachten, auch davon betroffen.
Schlachtbetriebe, die Equiden schlachten, sind nach der Verordnung dazu heute nicht verpflichtet.
Das ist ein Mangel, weil Schlachtbetriebe auch für Equiden Entsorgungsbeiträge empfangen (Art. 1 Bst. d der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, SR 916.407). Mit der vorliegenden Ergänzung soll diese Lücke geschlossen werden.
Bisher ist keine Frist gesetzt, bis wann die Änderung der Telefonnummer, der Korrespondenzsprache und der Post- oder Bankverbindung übermittelt werden muss. Diese Frist soll mit der vorliegenden Revision auf drei Arbeitstage gesetzt werden. Diese Frist entspricht der Frist für die Meldung des Tierverkehrs nach den Artikeln 8 und 14 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401).
Im Artikel 22 IdTVD-V steht, dass die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Vorgabe gilt nach Anpassung des Artikels 13 dann auch für Übermittlung der Post- oder Bankverbindung. Zukünftig wird die Benutzerin oder der Benutzer die Möglichkeit haben, diese Zahlungsverbindung auf der TVD selbst zu erfassen und zu ändern. Wie für die anderen Meldungen an die TVD muss sich die Benutzerin oder der Benutzer vorgängig auf das Internetportal Agate einloggen, um seine Zahlungsverbindung zu pflegen. Stellt sich die Zahlungsverbindung als falsch heraus, wird die Identitas AG der Benutzerin oder dem Benutzer ein Schreiben zustellen mit der Aufforderung, die Zahlungsverbindung zu melden. Die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge kann erst nach der Meldung der gültigen Zahlungsverbindung erfolgen. Bei einer neuerlichen Gutschrift (üblicherweise anlässlich der nächsten Abrechnung im Folgejahr) läuft der Prozess nochmals durch. Zudem müssen diese Positionen laufend bewirtschaftet werden (offene Posten, Prüfung und Ausbuchung nach 10 Jahren).
Artikel 24
Insbesondere für die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge muss die Identitas AG die Post- oder Bankverbindung der Beitragsempfängerinnen und -empfänger prüfen. Aus diesem Grund soll nicht nur di