Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Anhang 3b
In diesem Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung bezüglich der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen aufgelistet und aktualisiert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c massgebend sind.
Anhang 5
Anhang 5 soll eine neue Fassung erhalten. In Ziffer 4 soll neu geregelt werden, dass Schweine über 35 kg in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2030 mit nicht biologischem Kartoffelprotein gefüttert werden dürfen, falls biologisches Kartoffelprotein nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Der Anteil des nicht biologischen Kartoffelproteins darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Schweine über 35 kg betragen.
Kartoffelprotein ist ein Nebenprodukt, welches bei der Herstellung von Kartoffelstärke entsteht. Es zeichnet sich durch einen sehr hohen Proteingehalt und ein ausgeglichenes und hochverdauliches Aminosäuremuster aus. Mit dieser Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Tiere aufgrund des fehlenden biologischen Kartoffelproteins auf dem Schweizer Markt ein Manko an essentiellen Aminosäuren haben. Die EU kennt nur die Übergangsbestimmung für die Ferkel bis 35 kg (s. Übergangsbestimmungen vom 2. November 2012).
Anhang 6
Anhang 6 soll eine neue Fassung erhalten. Ziffern 1 und 3 im geltenden Recht sind hinfällig und müssen nicht mehr aufgeführt werden. Für die in Ziffern 1 und 3 genannten Tierkategorien gelten die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien nach Artikel 75 DZV und den Anforderungen nach Anhang 6 DZV. Neu müssen nur noch die Gesamtflächen für die Tiere der Schweinegattung zusätzlich zu den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf geregelt werden.
Um die Beachtung eines hohen Tierwohlniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse bei der biologischen Tierproduktion zu gewährleisten, wurden in der EU mit der Verordnung (EU) 2018/8484, welche am 01. Januar 2022 in Kraft getreten ist, die Besatzdichten, die Mindeststallflächen und Mindestaussenflächen und deren Merkmale sowie die technischen Anforderungen und die Merkmale in Bezug auf Gebäude und Freigelände für Nutztiere revidiert. In der Schweiz sind die Haltungsbedingungen und Flächen für Nutztiere im Allgemeinen mit denen in der EU vergleichbar und ein hohes Tierswohlniveau herrscht vor.
Vergleicht man allerdings die neuen Vorschriften der EU für die minimalen Flächen pro Tier der
Schweingattung mit den Flächenvorschriften der Schweiz, so kann festgestellt werden, dass die Anforderungen in der Schweiz deutlich tiefer liegen. Diese Tatsache muss zum einen im Hinblick auf das Tierwohl von Schweinen, die nach den Regeln des Biolandbaus gehalten werden, und zum anderen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Regeln des ökologischen Landbaus mit der EU diskutiert und wenn möglich korrigiert werden.
Die Anforderungen in der Schweiz und in der EU an die minimale Gesamtflächen (Stall und Aussenfläche) pro Tier der Schweingattung werden in der nachfolgenden Tabelle 1 verglichen. Da die Tierkategorien der Schweinegattung unterschiedlich definiert sind, wird eine Zuordnung vorgeschlagen, um die beiden Vorschriften vergleichen zu können. Es wird ein Vorschlag mit der minimalen Gesamtflächen (Stall und Aussenflächen pro Kategorie für die Schweiz abgeleitet, welche vorsieht. die Mindestflächen zu erhöhen und auf das Niveau der EU anzupassen. Die Anforderungen an den Laufhof nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 3 DZV sind ebenfalls einzuhalten.
Für die Einführung der neuen Bestimmungen wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgeschlagen.