Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Bio-Verordnung
Artikel 14 Absatz 5
In Absatz 5 wird das Erlassen weiterer Bestimmungen über das Sammeln und das Kontrollverfahren von Wildalgen an das WBF delegiert.
Artikel 15b Absatz 1 und neu Absatz 2
Der Grundsatz, dass die Sömmerung von gesömmerten Tieren auf Biobetrieben zu erfolgen hat, wird nicht mehr aufgeführt. Hingegen soll neu in Absatz 1 präzisiert werden, dass biologische Tiere nur auf Sömmerungsfläche gehalten werden dürfen, die die Bewirtschaftungsanforderungen nach Artikeln 26
– 34 DZV erfüllt. Als Sömmerungsfläche gelten a) Gemeinschaftsweiden /- betriebe, b) Sömmerungsweiden und c) Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören. Gemeinschaftsweidebetriebe werden von Gemeinden, Gemeindekorporationen, Allmendgemeinden usw. bewirtschaftet. Die Landwirte der Gemeinde haben in der Regel das Recht, während einer bestimmten Zeit, eine bestimmte Anzahl Tiere darauf zu weiden. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im kantonalen Recht festgeschrieben. Allmendweiden können sowohl privat als auch öffentlich-rechtlich sein.
Ferner soll in einem neuen Absatz 2 präzisiert werden, dass die Erzeugnisse von biologischen Tieren, die während dieser Weideperiode hergestellt werden, als biologische Erzeugnisse vermarktet werden, sofern eine adäquate räumliche oder zeitlich Trennung dieser Tiere von den nicht biologischen nachgewiesen werden kann. Insbesondere ist auf eine strikte Trennung der Erzeugnisse zu achten. Biologische Tiere müssen zeitlich oder räumlich getrennt gemolken werden, da es hier sonst zur Vermischung der Milch von biologischen und nicht biologischen Tieren kommen kann. Eine Trennung der Tiere kann als adäquat bezeichnet werden, wenn die Tiere in unterschiedlichen Ställen bzw. mindestens auf verschiedenen Lägern gemolken werden. Eine adäquate Trennung des Warenfluss beim Melken ist auch gewährleistet, wenn die biologischen Tiere zuerst gemolken werden und die Milch konsequent getrennt wird.
Diese Bestimmungen sind den Anforderungen in Anhang II Ziffer 1.4.2.2. der Verordnung (EU)
848/2018 gleichwertig.
Artikel 16a, Absatz 8
Aufgrund der vorgeschlagenen Präzisierungen in Artikel 15b, können die «gesömmerten Tiere» in Absatz 8 von Artikel 16a gestrichen werden. Es soll zudem präzisiert werden, dass nur Tiere der Gattung Schaf unter den Begriff Wanderherde fallen können.
5. Abschnitt
Es soll ein 5. Abschnitt eingefügt werden, unter welchem die Produktionsbestimmungen von Algen und Aquakulturtieren geregelt werden.
Artikel 16hbis, Absatz 1 und 2
Mit diesem neuen Artikel wird der Erlass weiterer Bestimmungen für Algen (Bst. a) und Aquakulturtiere (Bst. b) an das WBF delegiert.
Artikel 21a und 21b, Sachüberschrift
Der Titel der beiden Artikel soll infolge der Einführung des neuen Artikels über die Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere (s. Artikel 21bbis) präzisiert werden. Beide Artikel betreffen die Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere.