Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Bio-Verordnung

der aufgenommen werden. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die Integrität der biologischen Erzeugnisse auch ohne Umstellung nicht beeinträchtigt wird. Dies kann entsprechende Analysen des Bodens und/oder der Erzeugnisse bedingen.

Artikel 13, Absatz 3bis

Der Absatz wird in Artikel 33a verschoben, um die Informationen im Zusammenhang mit dem Informationssystem für Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus biologischem Anbau zusammenzufassen. Die Veröffentlichung der offiziellen Liste der Arten oder Untergruppen, von denen in der

Schweiz eine ausreichende Menge an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischem Anbau vorhanden ist, liegt in der Verantwortung des FiBL, das über die technischen Kenntnisse verfügt, um die Liste entsprechend den Kategorisierungen zu erstellen. In der EU ist die Erstellung einer offiziellen Liste erforderlich (Anhang 2, Absatz 1.8.5.6 der EU-Verordnung 2018/848).

Artikel 13a

Saat- und Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss gemäss Artikel 13 aus Biobetrieben stammen. Artikel 13a legt die Voraussetzungen fest, unter denen von diesem Prinzip abgewichen werden kann. Grundsätzlich gilt es, die Nichtverfügbarkeit nachzuweisen (Abs. 1). Als Nachweis genügt im Regelfall ein Ausdruck aus dem Informationssystem nach Art. 33a LwG (Abs. 2). Wenn die Sorte, die der Verwender beschaffen möchte, gemäss den Informationen im Informationssystem nicht als biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nach Artikel 33a verfügbar ist, aber andere Sorten derselben Art verfügbar sind, dann muss der Verwender zusätzlich begründen können, weshalb keine der erfassten Alternativen derselben Art geeignet sind (Abs. 3).

Die Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus Umstellungsbetrieben ist in der EU ebenfalls geregelt. Im Sinne der Vereinfachung und aufgrund der mengenmässigen Bedeutungslosigkeit dieser Kategorie wird dies nicht in die Schweizer Bioverordnung übernommen.

Mit der Aufhebung von Absatz 4 gilt die Pflicht, dem Betreiber des Informationssystems nach Artikel 33a die Menge und Sorte des verwendeten nicht biologischen Saatguts oder vegetativen Vermehrungsmaterials zu melden, auch in den Fällen, in denen kaum biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial vorhanden ist. Dies soll es ermöglichen, die vollständige Marktnachfrage nach biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial in Bezug auf Sorte und Menge transparent zu machen. Auf dieser Grundlage können die Marktakteure ihr Angebot anpassen.

Absatz 5 wird leicht an die Formulierung der EU angepasst. Die Zuständigkeit soll aus Kohärenzgründen neu beim FiBL liegen, welches das Informationssystem nach Art. 33a betreibt. Der Bund kann aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 180 Absatz 1 LwG diese Aufgabe an das FiBL übertragen.

Absatz 6 soll nun für das gesamte Pflanzenvermehrungsmaterial und nicht nur für Saatgut gelten.

Für Vermehrungsbetriebe, also Unternehmen, die pflanzliches Vermehrungsmaterial produzieren, gelten in den Bestimmungen der EU (EU) 2018/848 besondere Bedingungen (Anhang 2, 1.8.6). Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen nicht in die Bioverordnung zu übernehmen. Die Vernehmlassung zur vorliegenden Änderung wird zeigen, ob eine Rechtsangleichung an das EU-Recht auch für diese Bestimmungen für Vermehrungsbetriebe notwendig und sinnvoll ist.

Artikel 14 neu Sammeln von Wildpflanzen und -algen

Neu soll Artikel 14 nicht nur für Wildpflanzen, sondern auch für das Sammeln von Algen aus Wildbeständen anwendbar sein.