Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 67 Abs. 5 Bst. c und e
5Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
c. für Einrichtungen sowie für Massnahmen zur Förderung der Tier-
gesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Pro-
duktion 10 Jahre
e. für Maschinen und Fahrzeuge 5 Jahre
Art. 70 Abs. 4
4Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben a–e wird gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 67 Absatz 5 berechnet.
Art. 71 Abs. 3 Einleitungssatz
3Der Kanton meldet über das Informationssystem für Strukturverbesserung nach Artikel 17 ISLV beim BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:
Art. 76a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1Für Projekte, für die ein Vorbescheid nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b vor Inkrafttreten der Änderungen vom ... abgegeben wurde, gelten während der Gültigkeit des Vorbescheids Anhang 5 Ziffer 5 und Anhang 7 nach bisherigem Recht.
2Anhang 6 Ziffer 3.2.1 ist nicht anwendbar auf Feldroboter, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... angeschafft wurden.
3Anhang 6 Ziffer 3.2.2 ist nicht anwendbar auf landwirtschaftlichen Traktoren und Motormäher, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … angeschafft wurden.
II
1Die Anhänge 4–6 werden gemäss Beilage geändert.
2Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi