Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

3An Berufsfischer und Berufsfischerinnen werden Finanzhilfen als einzelbetriebliche Massnahmen gewährt, für bauliche Massnahmen oder Einrichtungen zur tiergerechten Haltung von Fischen und für die Verarbeitung und Vermarktung der eigenen Produktion gewährt.

Art. 30 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4

2Finanzhilfen für gemeinschaftliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen oder ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:

c. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Anlagen zur Biomassenverwertung;

4Gewerbliche Kleinbetriebe werden nur Finanzhilfen für die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a und d gewährt.

Art. 32 Tragbarkeit der Investition und Wirtschaftlichkeit des Betriebs

1Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs müssen vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein. Die Wirtschaftlichkeit ist ausgewiesen, wenn das gesamte Fremdkapital innert 30 Jahren zurückbezahlt werden kann.

2Bei Investitionen über 100 000 Franken muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegen, dass die Tragbarkeit der Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegeben sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung.

Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für die Verarbeitung, Lagerung oder

Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte

1Finanzhilfen für Massnahmen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a werden landwirtschaftlichen Produzentenorganisationen und gewerblichen Kleinbetrieben gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen zusätzlich erfüllen werden:

a. Die Organisation oder der Betrieb ist ein wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen oder eine einstufige Mutter-Tochter-Verbindung, wobei diese Gruppe als Ganze die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss und die unterstützte Gesellschaft der Gruppe Eigentümerin der Liegenschaft sein muss.

b. Die Organisation oder der Betrieb beschäftigt Mitarbeitende im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten oder weist einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken aus.

c. Der Hauptumsatz der Organisation oder des Betriebs stammt aus der Verarbeitung regional produzierter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder deren Verkauf.