Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 48 Abs. 1 Bst. b

1Finanzhilfen für PRE werden gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

b. Das Projekt besteht aus mindestens drei Massnahmen mit je eigener Rechnungsführung und Trägerschaft sowie mit mindestens zwei unterschiedlichen Ausrichtungen.

Art. 50 Abs. 3

3Die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 werden für Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c reduziert.

Art. 52 Abs. 2

2Der Kanton reicht den Antrag auf Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Angaben über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) beim BLW ein.

Art. 54 Abs. 5

5Aufgehoben

Art. 57 Abs. 1 und 4

1Mit den planerischen Massnahmen und dem Bau darf erst begonnen und Erwerbe, mit Ausnahme des Erwerbs von Gattungsware, Maschinen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Grundstücken bis 500 000 Franken, dürfen erst getätigt werden, wenn die Finanzhilfe nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 rechtskräftig verfügt oder die Vereinbarung nach Artikel 56 abgeschlossen ist. Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, dürfen erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist.

4Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Unterlagen für die Projekteinreichung nötig sind, können nachträglich an ein Projekt angerechnet werden. Für weitergehende Massnahmen muss ein vorzeitiger Arbeitsbeginn beantragt werden.

Art. 62 Abs. 2 Bst. ebisund Abs. 3

2Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:

ebis. Wiederherstellungen nach Elementarschäden umgesetzt werden.

3An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–d und ebiseine Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, worin er oder sie sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht und allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.