Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/6: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Revision vom November 2023 der Energieförderungsverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Photovoltaik

Die Sätze der Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen legt der Bundesrat in der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) fest. Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft die Sätze darum regelmässig. Zum 1. April 2024 soll der verbleibende Grundbeitrag für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 5 kW abgeschafft werden. Die Sätze des Leistungsbeitrags bis weniger als 30 kW für integrierte sowie für angebaute und freistehende Anlagen und der Satz des Leistungsbeitrags für angebaute und freistehende Anlagen ab 100 kW werden je um 20 Franken gesenkt.

Mit der vollständigen Abschaffung des Grundbeitrags und der Absenkung der Leistungsbeiträge für den Anteil der Leistung unterhalb von 30 kW soll ein Anreiz gesetzt werden, grössere Anlagen zu bauen und möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung auszunutzen: Durch diese Absenkung sinkt die Gesamtvergütung für kleinere und somit teurere Anlagen im Verhältnis stärker als für grössere Anlagen. Damit wird der Betrieb grösserer Anlagen im Vergleich zu demjenigen kleinerer finanziell attraktiver. Zudem entwickelt sich der Zubau von Photovoltaikanlagen momentan sehr stark: Im Jahr 2022 wurde 56% mehr Anlagenleistung zur Förderung angemeldet als im Vorjahr, bei den Anlagen ab 100 kW Leistung sogar 84% mehr. Das BFE rechnet für das Jahr 2022 folglich mit einem Zubau von 900–1000 MW. Vor diesem Hintergrund scheint die bisherige Förderung mehr als angemessen zu sein und insbesondere die zusätzliche Absenkung des Leistungsbeitrags ab 100 kW gerechtfertigt. Anlagen in diesem Segment sind am günstigsten und ihre Gestehungskosten deswegen im Umfeld der aktuell hohen Strompreise besonders wettbewerbsfähig.

1.2 Anpassung aufgrund Änderung des Mehrwertsteuer-Satzes

Aufgrund der Änderung des Mehrwertsteuer-Satzes per 1. Januar 2024 bedarf es einer Änderung der Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 96b Absatz 4 EnFV. Damit die EnFV-Bestimmungen bei künftigen Änderungen des Mehrwertsteuer-Satzes nicht geändert werden müssen, wird neu anstatt des konkreten Prozentsatzes der Reduktion die Berechnungsformel in die Bestimmungen aufgenommen.

1.3 Investitionsbeiträge Wasserkraft - Einzelfallprüfung bei Verdacht auf Überrendite

Wasserkraftwerke werden in unterschiedlichsten Konfigurationen individuell an die konkreten Standortverhältnisse angepasst. Entsprechend individuell fällt auch die wirtschaftliche Bewertung eines Projekts aus. Falls es Anhaltspunkte gibt, dass keine ungedeckten Kosten vorliegen (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG), kann der Bundesrat vorsehen, einzelne Gesuche konkret zu prüfen. Dazu wird im Anhang 4 im Kapitel 2 «Berechnung bei Wasserkraftanlagen» der EnFV eine Regelung vorgeschlagen, die es ermöglicht die besonderen Verhältnisse bei der Wasserkraft zu berücksichtigen. Der Projektant hat im Falle einer konkreten Prüfung die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit den gemachten Annahmen plausibel darzulegen. Auf dieser Grundlage kann der Investitionsbeitrag im Falle einer Überrendite korrigiert werden.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Verordnungsanpassungen haben keine nennenswerten finanziellen, personellen oder weiteren Auswirkungen auf Bund, Kantone oder Gemeinden.