Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/6: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 · 4 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision vom November 2023 der Energieförderungsverordnung
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Der Anreiz zum Bau grösserer Photovoltaikanlagen durch die Erhöhung des Leistungsbeitrags hat positive Auswirkungen auf den Zubau und trägt damit zur Erreichung des angestrebten Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Schweiz bei.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Anhang 2.1 Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
In den Ziffern 2.8 und 2.9 werden die Ansätze für die Einmalvergütung für Anlagen festgesetzt, die ab dem 14. April 2024 in Betrieb genommen werden. Der Grundbeitrag soll neu für alle Leistungsklassen null Franken betragen. Zudem werden die Ansätze für den Leistungsbeitrag in der Leistungsklasse von weniger als 30 kW gesenkt. Dadurch wird ein Anreiz gesetzt, dass möglichst die ganze zur Verfügung stehende Dach- oder Fassadenfläche genutzt wird und so grössere Anlagen realisiert werden. Der Leistungsbeitrag für angebaute und freistehende Anlagen wird für die Leistungsklasse ab 100 kW ebenfalls um 20 Franken gesenkt, um auf die grosse Dynamik des Zubaus in diesem Segment zu reagieren.
Anhang 2.2 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen
Redaktionelle Anpassung des Begriffs «nicht amortisierbare Mehrkosten» an den Wortlaut nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe bbis EnG (ungedeckte Kosten).
Anhang 4 Berechnung bei Wasserkraftanlagen
Das BFE führt für jeden Antrag einen groben Überrendite-Check durch. Bestehen Anzeichen einer möglichen Überrendite, hat der Antragsteller seine für den Investitionsentscheid verwendete Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Einzelfallprüfung einzureichen. Mit der Aufforderung zur Einzelfallprüfung werden die dazu nötigen Unterlagen eingefordert. Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er ungedeckte Kosten hat bzw. den beantragten Investitionsbeitrag zur Realisierung des Projektes benötigt. Das BFE prüft die Parameter/Annahmen und verfügt den Investitionsbeitrag. Mit dem in Ziffer 2.2 Buchstabe b genannten Erwartungswert ist ein mittleres Preisszenario und ein mittleres Wasseraufkommen gemeint und mit Finanzhilfen in Buchstabe d sind neben dem Investitionsbeitrag insbesondere allfällige Beiträge im Zusammenhang mit der ökologischen Sanierung und/oder weiteren Beiträgen transparent auszuweisen.