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Vernehmlassung 2023/61: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene · 6 Seiten
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Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer
Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene «%ASFF_YYYY_ID»
c. die Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20094 (PBG) für Angebote mit Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 PBG;
d. die Unternehmen, die nach dem Gütertransportgesetz vom 25. September 20155 Güter transportieren.
2Sie gilt zudem für Verbrauchsstätten, die der Versorgung dienen von:
a. Infrastrukturen, die zur Gewährleistung des Betriebs im Personen- und im Güterverkehr oder für den Unterhalt der Infrastrukturen erforderlich sind;
b. Baustellen, die zur Gewährleistung des Personen- und des Güterverkehrs erfordlich sind.
3Sie gilt nicht für:
a. Verbrauchsstätten, die nicht zur Gewährleistung von Angeboten mit Erschliessungsfunktion erforderlich sind;
b. Verbrauchsstätten von Mieterinnen und Mietern, die selber nicht unter diese Verordnung fallen;
c. Verbrauchsstätten, die als Anlagenobjekte gehalten werden.
Art. 3 Reduktion des Personenverkehrs
1Das Angebot im Personenverkehr wird wie folgt reduziert:
[...a. Reduktion des Zusatzangebots in der Hauptverkehrszeit (HVZ),...]
[...b. Kapazitätsreduktion des öffentlichen Verkehrs, inklusive der Massnahmen aus Bst. a...]
[...c. Angebotsreduktion des öffentlichen Verkehrs. inklusive der Massnahmen aus Bst. b...]
[...d. Einstellung des Personenverkehrs auf der Schiene (Eisenbahnen) …]
2Die Massnahmen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 4 Reduktion des Güterverkehrs
1Der Güterverkehr kann zur Vermeidung von Netzabschaltungen reduziert werden, wenn die bereits getroffenen Massnahmen zur Reduktion des Verbrauchs elektrischer Energie nicht ausreichen.
2Die Massnahmen sind in Anhang 2 aufgeführt.