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Vernehmlassung 2023/61: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene · 6 Seiten

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Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer

Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Information und Koordination

1Die Organisationen zur Systemführung informieren die Infrastrukturbetreiberinnen, die Transportunternehmen, die Kantone, den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und den Fachbereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung über die Umsetzung der Massnahmen nach den Anhängen 1 und 2.

2Sie sind für die Koordination der Massnahmen verantwortlich.

3Bund und Kantone informieren die Öffentlichkeit über die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen flankierenden Massnahmen zur Reduktion der Anzahl zu transportierender Personen.

Art. 6 Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen und Transportunternehmen Die Infrastrukturbetreiberinnen und Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b–d sind verpflichtet, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a. Sie setzen die Massnahmen nach den Anhängen 1 und 2 gemäss den Vorgaben der Organisationen zur Systemführung, nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a, um.

b. Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Massnahmen.

c. Sie stellen der Organisation zur Systemführung SBB die Daten der 50-Hz-Messpunkte zur Verfügung. Die SBB leiten die Daten an den VSE weiter.

Art. 7 Berichterstattung

Die Systemführerin Bahnstrom 16.7 Hz (SBB) erstattet dem Fachbereich Energie regelmässig Bericht über die Verbrauchsentwicklung.

Art. 8 Vollzug

1Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die Fachbereiche Energie und Logistik der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie das Bundesamt für Verkehr (BAV) vollziehen diese Verordnung.

2Die Anhänge 1 und 2 können angepasst werden, sofern dies aufgrund der Versorgungslage notwendig ist.

Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.

2Sie gilt bis zum …. .