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Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 4 Seiten
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Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)
Änderung vom [Datum]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,,
beschliesst:
I
Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
Ater. Massnah-
men für mehr
Transparenz im Art. 35c
Bereich der
Pflanzenzucht
1Der Bundesrat richtet eine Clearingstelle für Transparenz im Bereich Pflanzen-I. Clearingstelle
zucht ein. Sie wird vom IGE betrieben.
2Über die Clearingstelle können Züchter ermitteln, ob eine auf dem Markt verfügbare Sorte von einer veröffentlichten Patentanmeldung oder einem Patent betroffen ist.
3Die Clearingstelle kann Dienstleistungen zur Förderung des Abschlusses freiwilliger Lizenzen sowie der einvernehmlichen Streitbeilegung anbieten.
4Das IGE kann für die Nutzung dieser Dienstleistungen Gebühren erheben.
5Der Bundesrat regelt die Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistungen der Clearingstelle und das Verfahren der Mitteilungen an die Anmelder und Patentinhaber.
Art. 35d
II. Verfahren
1BBl 20XX
2 SR 232.14
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