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Vernehmlassung 2023/63: Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente · 4 Seiten

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Patentgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

1Ein Züchter, der sich darüber informieren will, ob eine Sorte von einer veröffentlichten Patentanmeldung oder einem Patent betroffen ist, kann diese der Clearingstelle melden. Die Clearingstelle leitet die Meldung unverzüglich an die angemeldeten Anmelder und Patentinhaber weiter.

2Der Anmelder oder der Patentinhaber hat 90 Tage Zeit, über die Clearingstelle mitzuteilen, ob eine veröffentlichte Patentanmeldung oder ein Patent eine gemeldete Sorte betrifft.

3Macht der Anmelder oder Patentinhaber kein Recht geltend, so darf der Züchter die Erfindung nur für die Vermarktung einer aus der gemeldeten Sorte entwickelten neuen Sorte und zu seinen eigenen Geschäftszwecken verwenden. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

Art. 46a Abs. 4 Bst. c und j

4Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:

c. der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2 und Art. 47a Abs. 1 und 2);

j. der Frist für die Beantwortung einer Meldung der Clearingstelle (Art. 35d Abs. 2).

Art. 47 Randtitel und Abs. 1

B. Wiedereinset-

zung in den1

früheren Stand Betrifft nur den französischen Text.

I. Allgemein

Art. 47a

II. Im Zusam-

menhang mit der

Clearingstelle1

Vermag der Anmelder oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Mitteilung an die Clearingstelle (Art. 35d Abs. 2) verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren. Das Gesuch ist innert zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert einem Jahr nach dem Ablauf der versäumten Frist beim Bundespatentgericht einzureichen.

2Vermag der Anmelder oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er an der Mitteilung an die Clearingstelle (Art. 35d Abs. 2) verhindert wurde, weil ihm ohne sein Verschulden nicht bekannt war, dass seine Patentanmeldung oder sein Patent die nach Artikel 35d Absatz 1 gemeldete Sorte eines Dritten betrifft, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren. Das Gesuch ist innert zwölf Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert fünf Jahren nach dem Ablauf der versäumten Frist beim Bundespatentgericht einzureichen.