Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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die Anerkennung der elektronischen Identitätsnachweise, die Form und den Inhalt der Übermittlungsquittungen inklusive der Aufbewahrungsfrist sowie das Digitalisierungsverfahren von Dokumenten an den Bundesrat.

 Artikel 4 Absatz 3 BISS: Regelung der Schnittstellen und den Plattformen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 BISS.

 Artikel 6 Absatz 3 BISS: Regelung der Ausnahmen zur Befreiung von der Pflicht des elektronischen Datenaustausches und der Benutzung der Plattformen nach Artikel 4 BISS.

 Artikel 27 Absatz 7 BISS: Regelung der anteilsmässigen Vergütung der jeweiligen Ausgleichsfonds und des Bundes infolge Nutzung der Informationssysteme durch die einzelne Versicherung.

Diese Delegationsbestimmungen rechtfertigen sich insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich schwergewichtig um technische Materien handelt, die zeitnah und flexibel dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden können müssen.

6.6 Datenschutz

Im BISS werden mehrere Informationssysteme geregelt, die alle Personendaten enthalten, zum Teil auch besonders schützenswerte Personendaten. Die Informationssysteme dienen dazu, digitale Prozesse einzuführen und den Papierverkehr abzulösen. Die der digitalen Bearbeitung zugrunde liegenden Aufgaben sind bereits bisher in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen festgehalten. Die Legiferierung der Zweckbestimmungen der einzelnen Informationssysteme trägt dem Transparenzprinzip des Datenschutzes Rechnung.

Die Verantwortung für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme liegt immer bei einer Bundesstelle, welche dem Bundesdatenschutzrecht untersteht. Daraus resultiert unter anderem auch die Protokollierungspflicht nach Artikel 4 Datenschutzverordnung (DSV), welche vorschreibt, dass nicht nur Bearbeitungen an Daten, sondern auch Lesezugriffe automatisch protokolliert werden müssen. Diese Erhebung von Randdaten und die Anforderungen des Bundesrates an die Datensicherheit100 sind wichtige Faktoren, um die Sicherheit der Informationssysteme gewährleisten und verbessern zu können.

Das neue Datenschutzrecht sieht unter anderem vor, dass die Bundesorgane verpflichtet sind eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen, wenn eine geplante Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Das BSV hat eine DSFA sowohl betreffend die neu einzuführenden Informationssysteme, in welchen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten werden sollen, als auch betreffend die Plattform erstellt. Ebenfalls wurde eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht, wenn bei einem bestehenden System die gesetzlichen Grundlagen angepasst wurden. Es wurde jeweils die beabsichtigte Bearbeitung der Personendaten untersucht sowie mögliche einhergehende Risiken analysiert.

Den identifizierten Risiken für die Grundrechte der betroffenen Person wurde jeweils die Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos und deren Auswirkung auf die Grundrechte

100 SR 120.73; Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020