Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Die weitgehende Automatisierung der Geschäftsprozesse verkürzt die Dauer bis zur Auszahlung der Leistungen der 1. Säule. Davon profitieren unter anderem die versicherten Personen bei der Rückerstattung von Geldleistungen (vgl. Ziff. 2.2. Beispiel FADA) und auch die Leistungserbringer der IV dank automatisierter Rechnungsverarbeitung.

Transparenz und Eigenverwaltung der Sozialversicherungsdaten verstärken die Sensibilisierung für die Altersvorsorge, was den Versicherten erlaubt, ihre Erwerbsituation im Hinblick auf die voraussichtliche Altersrente zu beurteilen. Durch einfachen digitalen Zugang zum Beispiel zu den individuellen Konti der AHV können Beitragslücken eher entdeckt und allenfalls ausgeglichen werden.

Schliesslich stärkt die Digitalisierung das Vertrauen in eine funktionierende Durchführung der 1. Säule auch unter gewandelten technischen Möglichkeiten. Angesichts der Bedeutung, welche die Versicherungen der 1. Säule für die gesellschaftliche Stabilität haben, ist dieser Nutzen nicht zu unterschätzen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Dank der Reduzierung der analogen Kommunikation auf dem Postweg kann der Papierverbrauch innerhalb der 1. Säule massgeblich reduziert werden.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die verschiedenen umfassenden Rechtsetzungskompetenzen, die die Bundesverfassung dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherungen einräumt, insbesondere auf die Artikel 112, 112a, und 116 BV, welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleitungen, sowie der Familienzulagen und der Mutterschaftsversicherung zuschreiben.

Der Verfassungsgeber hat zwar verschiedene «Grundsätze» definiert, die das Gesetz beachten muss, allerdings nicht im Bereich Organisation oder Aufsicht.

Nach Artikel 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes. Gemäss Absatz 2 sorgt der er für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden und die Tarife sollen nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden. Indem der Bund bei der ZAS für alle Versicherten und weitere Akteure der 1. Säule eine Plattform für die digitale Kommunikation und die sichere Übermittlung von Daten baut und betreibt, sorgt er für eine einheitliche und preiswerte Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule. Die Verfassungskonformität der vorgeschlagenen Gesetzesrevisionen kann mithin ohne Weiteres als gegeben betrachtet werden.

6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor, um den freien Verkehr der Arbeitnehmenden, der Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen zu erleichtern. Diese Koordinierung ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt und durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festlegt. Die erwähnten EG-Verordnungen gelten aufgrund des