Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention) (Anlage 2 zu Anhang K) auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten. Diese beiden Verordnungen haben nur die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme zum Ziel und stützen sich auf die internationalen Koordinierungsgrundsätze, namentlich die Gleichbehandlung nationaler Staatsangehöriger und Angehöriger anderer Staaten der EU, der Erhalt der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Geldleistungen im gesamten Gebiet der EU. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor und die Mitgliedstaaten behalten somit die Kompetenz, deren Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation festzulegen, unter Vorbehalt der Koordinierungsgrundsätze des EU-Rechts. Seit dem 1. Juni 2002, Datum des Inkrafttretens des FZA, nimmt die Schweiz an diesem Koordinierungssystem teil und wendet heute in diesem Kontext die beiden oben erwähnten Verordnungen an (vgl. Anhang II FZA, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).
Die Verordnungen sehen vor, dass Sozialversicherungsdaten grenzüberschreitend nur noch via das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) in elektronischer Form ausgetauscht werden. Dies verpflichtet zwar einen Staat nicht, innerstaatlich Daten ebenfalls elektronisch zu bearbeiten. Allerdings ist es sicherlich wirtschaftlich, diese Daten auch innerstaatlich medienbruchfrei verwenden zu können. Zudem zielt die nächste Version von EESSI auf die Interoperabilität der nationalen Système und die Automatisierung des internationalen Austauschs ab, was notwendigerweise eine stärkere Digitalisierung auf nationaler Ebene mit sich bringen wird.
Für die Authentifizierung auf der E-SOP können, nebst der E-ID, auch andere staatlich anerkannte elektronische Identitätsnachweise, insbesondere auch ausländische, anerkannt werden. Über die entsprechende Anerkennung entscheidet der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere betreffend diejenigen, die sich aus dem FZA und der EFTA-Konvention ergeben. Die Schweiz ist daher an keine internationalen Verpflichtungen gebunden, die regeln, wie ihr Sozialversicherungssystem auf nationaler Ebene umzusetzen ist. In Anbetracht dessen ist der Entwurf mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:
Artikel 8 BISS: Erklärt diverse Bestimmungen des BEKJ hinsichtlich Funktionen der Plattform (Abschnitt 3 des BEKJ) und der Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten (Abschnitt 7 des BEKJ) für anwendbar. Das BEKJ wiederum delegiert die Definition der Anforderungen an die Schnittstellen,