Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Millionen Franken verursachen. Darin enthalten sind bereits die mit der Vorlage «Botschaft zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung)» vorgelegten 4 bis 5 Millionen für das Informationssystem gemäss Artikel 21 BISS. Nach Inbetriebnahme werden diese Systeme jährliche Betriebskosten von circa 4 Millionen Franken verursachen. Die detaillierten Zahlen können der Tabelle in Anhang 1 entnommen werden.

Da es sich um schweizweit anwendbare Informationssysteme der 1. Säule handelt, werden die Investitions- und Wartungskosten von den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO übernommen und sind somit für den Bund haushaltsneutral.

In finanzieller Hinsicht ist die Kostenübernahme der Ausgleichsfonds beim Aufbau der Plattform und der weiteren Informationssysteme mit dem Budget 2024 sowie der Finanzplanung (für die Folgejahre) der ZAS und des BSV eingegeben.

Im Gegenzug führen diese Investitionen zu einer Reduktion der zurzeit durch die Ausgleichsfonds getragenen Durchführungskosten von heute circa 35 Millionen Franken jährlich (siehe Ziff. 1.6.2), welche durch die Digitalisierungsprozesse optimiert werden können.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden profitieren als Arbeitgeber von den unter Ziffer 5.4 beschriebenen Auswirkungen.

Steigen die Verwaltungskosten der Durchführungsstellen für die Durchführung der EL aufgrund der Anbindung der EL-Stellen an die Plattform (Schnittstellen), hat dies auch Auswirkungen auf die Kantone und allenfalls Gemeinden, da sie für diese Verwaltungskosten tragen. Im Gegenzug profitieren die Kantone und allenfalls Gemeinden von den Kosteneinsparung aufgrund der höheren Effizienz dank durchgängiger digitaler Geschäftsprozesse.

5.3 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und ihre Organe

Mit der Vorlage wird die Pflicht zur elektronischen Aktenführung und Kommunikation in den Sozialversicherungsverfahren der 1. Säule im Gesetz verankert und es wird ein Obligatorium zur Benutzung einer Plattform eingeführt. Die bestehenden Systeme der Durchführungsstellen der 1. Säule müssen an eine Plattform angebunden, deren Schnittstellen unterhalten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die neuen Prozesse geschult werden. Dies generiert entsprechende Aufwände.

Im Gegenzug werden die Digitalisierungsvorhaben zu Kostenreduktionen bei den Durchführungsstellen führen (siehe Ziff. 5.4).

5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft

Durch die Zentralisierung von schweizweit anwendbaren Informationssystemen bei der ZAS gehen die Investitionen zulasten der Ausgleichsfonds und fallen nicht mehrfach bei den sechs IT-Pools der Ausgleichskassen an, welche von den Arbeitgebern, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen finanzierten Verwaltungskosten bezahlt werden. Dadurch werden die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen nicht belastet. Betriebskosten können gegebenenfalls gesenkt werden. Auch bei den IV-Stellen werden die IT-Kosten und damit die Verwaltungskosten aus dem IV-Fonds entlastet.