Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/66: Teilrevision Waldgesetz – Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern · 12 Seiten
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N° de référence: R202-1428 Kantonale Verbände 17 1 018
Umweltschutzorganisationen 0 2 02
Weitere interessierte Kreise 1 2 03
Total 49 9 260
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) sowie der Kanton Aargau haben formell auf einen Antrag verzichtet.
Vier Kantone (BE, BL, BS, SG), der Verband Berner Waldbesitzer (BWB), zwei Umweltschutzorganisationen (BirdLife und Pro Natura), die Wettbewerbskommission (WEKO) und der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) lehnen den Vorentwurf vollumfänglich ab.
3.1.1 Kantone
Von den 26 Kantonen haben 23 eine Stellungnahme eingereicht. Die allgemeine Stossrichtung des Vorentwurfs wird von 18 Kantonen (AR, AI, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH) generell befürwortet. 6 dieser 18 Kantone (GE, NW, SZ, UR, VD, VS) stimmen dem Vorentwurf ohne zusätzliche Bemerkungen zu.
Das von den Kantonen (AI, GR, SH, TG, ZG, ZH), die sich für den Vorentwurf aussprechen, am häufigsten vorgebrachte Argument ist, dass Richtpreise die Transparenz auf dem Holzmarkt steigern. Die Vorlage biete Waldbesitzerinnen und -besitzern, die nicht professionell organisiert sind und sich daher für Holzpreisverhandlungen in einer schwachen Position befinden, Anhaltspunkte. Diese Transparenzsteigerung (punkto Preise und Nachfrage) erlaube eine fundierte Entscheidung, ob ein Holzschlag durchgeführt werde oder nicht. Mehrere Kantone geben an, dass sich die Richtpreise positiv auf die Waldpflege und den Umfang der Holzernte (AI, TG, VS, ZH) oder auf die Gewährleistung und die Qualität der Ökosystemleistungen (AI, TG, ZH) auswirken dürften.
Zwei Kantone (FR, TG) erachten es als notwendig, das Vorgehen zu präzisieren für den Fall, dass sich Waldbesitzerinnen und -besitzer sowie Abnehmerinnen und Abnehmer in Bezug auf die Richtpreise nicht einigen können.
Um die Ungebundenheit an die Richtpreise zu unterstreichen und Klarheit zu schaffen, schlägt der Kanton Thurgau vor, in Absatz 3 von «einzelnen Lieferanten und Abnehmern» anstatt von «Unternehmen» zu sprechen.
Zwei Kantone (GR, AI) geben an, dass die Richtpreise auch für das Personal der kantonalen Forstdienste hilfreich seien, insbesondere um die Waldbesitzerinnen und -besitzer kompetent beraten (AI) und die Höhe der Beiträge festlegen zu können (GR).
Der Kanton Luzern weist darauf hin, dass parallel zur neu erlaubten Veröffentlichung von Richtpreisen die Anstrengungen zur Verbesserung der Strukturen und Prozesse in der Wald- und Forstwirtschaft unbedingt fortzusetzen seien, da diese Stossrichtungen die wirksamsten Treiber zur Stärkung der inländischen Holzversorgung, für die Anpassung des Waldes an den Klimawandel und den Beitrag von Wald und Holz an den Klimaschutz darstellten.
Vier Kantone (BE, BL, BS, SG) lehnen den Vorentwurf ausdrücklich ab. Als Hauptargument (BE, BL, BS) wird angeführt, dass es besser wäre, Massnahmen zur Weiterentwicklung der bestehenden Strukturen umzusetzen, während die Möglichkeit, Richtpreise zu veröffentlichen, nur die Nachteile dieser bestehenden Strukturen mindere. Entsprechend unterlaufe der Vorentwurf nach Ansicht dieser Kantone die Ziele der Waldpolitik des Bundes.
Der Kanton Bern erachtet die Veröffentlichung von rückblickenden Preiserhebungen (wie sie derzeit regelmässig publiziert werden) als zumutbare Selbsthilfemassnahme. Entsprechend
4/12 054.10-00772/00002/00018/R202-1428