Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/66: Teilrevision Waldgesetz – Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern · 12 Seiten
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N° de référence: R202-1428
in Marktgemeinschaften zusammengeschlossen seien, erachten BirdLife und Pro Natura den erschwerten Zugang zu Marktinformationen als kein stichhaltiges Argument.
BirdLife zufolge sind die Kapitel «Auswirkungen auf die Gesellschaft» und «Auswirkungen auf die Umwelt» des erläuternden Berichts zu mager gehalten. Es sei verstärkt zu prüfen, welche Auswirkungen Preisrichtlinien effektiv auf den Holzmarkt und damit auf das Gefüge der vorhandenen Akteure haben könnten wie auch auf die Biodiversität. Pro Natura ist ebenfalls der Ansicht, dass das Kapitel «Auswirkungen auf die Umwelt» vertieft werden sollte. Insbesondere weisen BirdLife und Pro Natura darauf hin, dass es für die Biodiversität keineswegs nur positiv wäre, falls sich eine verstärkte Holznutzung durch die Preisrichtlinien etablieren sollte.
Bei einer Annahme der Revision fordert Pro Natura, dass der vorgeschlagene Artikel 41b wie folgt ergänzt werde:
2a Die Richtpreise sind nach Baumarten, Sortimenten und Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
2b Bei der Preisfestlegung werden Umwelt und Biodiversität unterstützt, insbesondere einheimische und standortgerechte Baumarten.
3.1.9 Weitere interessierte Kreise
Drei Vernehmlassungsteilnehmende werden in diese Kategorie eingestuft: die Wettbewerbskommission (WEKO), der Schweizerische Verband der Bürgergemeinden und Korporationen (SVBK) und der Schweizerische Baumeisterverband (SBV). WEKO und SBV lehnen den Vorentwurf klar ab, während sich der SVBK für den Vorentwurf ausspricht.
Die WEKO ist der Auffassung, dass die gemeinsame Festlegung von Richtpreisen durch Unternehmen, die auf der gleichen Marktstufe tätig sind, gegen das Kartellgesetz verstossen könnte. Sie äussert sich jedoch nicht abschliessend zu diesem Thema. Hingegen vertritt sie die Ansicht, dass es Alternativen zur Veröffentlichung von Richtpreisen gebe, die es ebenfalls ermöglichen, die Waldbesitzer über die Marktlage zu informieren, ohne Gefahr zu laufen, gegen das Kartellgesetz zu verstossen. So erwähnt die WEKO etwa, dass Waldbesitzerinnen und -besitzer bereits heute historische Marktpreise oder Einschätzungen zur Entwicklung der Nachfrage konsultieren oder die Dienste einer Holzvermarktungsorganisation in Anspruch nehmen können.
Der SBV lehnt den Vorentwurf aus zwei Hauptgründen ab. Erstens ist der SBV der Ansicht, dass kein einzelnes Baumaterial politisch bevorzugt, gefördert, subventioniert oder geschützt werden sollte. Das Recht, Richtpreise zu veröffentlichen, würde ein Privileg darstellen. Zweitens heble der vorgeschlagene Gesetzesartikel dem SBV zufolge das Kartellgesetz, insbesondere Artikel 5, aus.
Der SVBK gibt an, dass die Richtpreise die kleineren Bürgergemeinden und Korporationen bei der Preisverhandlung unterstützen würden. Zudem würde die vorgeschlagene Regelung dem Rohstoff Holz einen angemessenen Wert geben, was dazu führen werde, dass das Holznutzungspotenzial noch besser ausgeschöpft werden könne. Der SVBK betont jedoch, dass es zentral sei, ausdrücklich festzuhalten, dass die Wirtschaftsakteure frei über die Preisgestaltung entscheiden können, und dass eine regionale Differenzierung sinnvoll sei.
3.2 Beurteilung der Umsetzung
3.2.1 Stellungnahme der Kantone
Nur die Kantone Zug und Aargau haben sich zu diesem Thema geäussert. Sie weisen darauf hin, dass mit diesem neuen Gesetzesartikel den Kantonen weder zusätzliche Aufgaben zukommen noch zusätzliche finanzielle Auswirkungen entstehen. Vielmehr schaffe diese
8/12 054.10-00772/00002/00018/R202-1428