Vorlage

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Impulsprogramm zur Modernisierung von

Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten «%ASFF_YYYY_ID»

a. für Gebäude nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 Buchstabe a: höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, aber mindestens 100 000 und höchstens 1,2 Millionen Franken;

b. für Gebäude nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b: höchstens 15 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, aber mindestens 100 000 und höchstens 600 000 Franken.

Art. 7 Gewährung von Beiträgen

1Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen.

2Die SGH erlässt ihren Entscheid über die Gewährung der A-Fonds-perdu-Beiträge in Form einer Verfügung.

Art. 8 Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb

1Das geförderte Gebäude ist während 15 Jahren nach Gewährung der A-Fonds-perdu-Beiträge weiterhin als Beherbergungsbetrieb zu nutzen. Die Pflicht besteht auch dann weiter, wenn das Eigentum am Gebäude während dieser Dauer übertragen wird, insbesondere durch Verkauf, Erbgang oder Schenkung. Der Empfänger der A-Fondperdu-Beiträge muss die SGH über die Übertragung des Gebäudes informieren.

2Wird das Gebäude umgenutzt, so muss der Empfänger der A-Fond-perdu-Beiträge diese gemäss Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 pro rata temporis zurückzahlen. Er muss die SGH über die Umnutzung informieren.

Art. 9 Informationspflicht

1Wer A-Fonds-perdu-Beiträge beantragt, muss der SGH die zur Beurteilung des Investitionsvorhabens sowie zur Abwicklung des Gesuches nötigen Angaben liefern und sie von ihr überprüfen lassen.

2Wer A-Fonds-perdu-Beiträge erhalten hat, muss der SGH während 15 Jahren die Einhaltung der Pflicht nach Artikel 8 jährlich bestätigen und die nötigen Informationen dafür liefern.

Art. 10 Überwachung

Die SGH überwacht die unterstützten Investitionsvorhaben.

Art. 11 Aufgaben des Vereins GEAK

Der Verein GEAK sorgt dafür, dass die beherbergungsspezifischen Eigenheiten im GEAK abgebildet werden können und bildet GEAK-Expertinnen und Experten entsprechend aus.

6 SR 616.1