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Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 4 Seiten
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Art. 12 Finanzierung und Vollzugskosten
1Der Bund stellt der SGH die für das Impulsprogramm eingesetzten Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite zur Verfügung. Die SGH führt eine Spartenrechnung.
2Der Bund entschädigt die SGH und den Verein GEAK für die Kosten, die der SGH und dem Verein GEAK durch die Entwicklung und den Vollzug des Impulsprogramms entstehen.
3Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schliesst je einen Vertrag mit der SGH und dem Verein GEAK ab und regelt darin, welche Vollzugskosten angerechnet werden können und wann diese bezahlt werden.
Art. 13 Aufsicht und Evaluation
1Die Aufsicht des Bundes über die Umsetzung des Impulsprogramms erfolgt gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes vom …7 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft.
2Das Staatssekretariat für Wirtschaft stellt die Evaluation des Impulsprogramms sicher.
Art. 14 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 15 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 während 25 Jahren ab Inkrafttreten.
4Die Artikel 1–7, 11 und 12 gelten während 10 Jahren ab Inkrafttreten.
7 SR …