Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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GSASA, Insel, SGH und Unimedsuisse weisen darauf hin, dass Art. 87 Abs. 1 Bst. i unvollständig ist und erst umgesetzt werden kann, wenn die, in Art. 11 Abs. 2bisund 2ter, Art. 59a und Art. 59b erwähnten Punkte, definiert und geklärt worden sind. Des Weiteren weisen sie, genauso wie H+, darauf hin, dass die Vorgaben fehlen, welche Art der unerwünschten Arzneimittelwirkungen zu rapportieren sind.

Da BEBV, BVAR, LBV, SBC, SKMV, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef und SZZV die Art. 23b und Art.

42a ablehnen, lehnen sie ebenfalls die dazugehörigen Strafbestimmungen in diesem Artikel ab.

7.2.43 Änderung anderer Erlasse (Fortpflanzungsmedizingesetz, Transplantationsgesetz, Stammzellenforschungsgesetz)

SBK findet im Transplantationsgesetz Art. 2 unklar, welche Blutbestandteile von der gesetzlichen Regelung ausgenommen sind. Für Art. 27 Abs. 4 fordern sie die muss Formulierung wie folgt «Der Bundesrat muss zur Gewährleistung […]». Bei Art. 39 fordern sie, dass «frei» durch «unabhängig»

ersetzt wird zu «[…] und unabhängig und schriftlich zugestimmt hat.». Sie weisen zusätzlich darauf hin,

dass in Art. 38 Abs. 3 des nTxG die Bewilligung aufgehoben worden sei, sein Inhalt aber weiterhin relevant bleibe und sich daher die Frage stelle, wer die Bewilligungen erteile. Zu Art. 69 Abs. 1 fordern sie, dass stets zumindest einer Geldstrafe bedarf, da die beschrieben kriminellen Handlungen in Abs.

1 immer auch mit Geldgewinnen verbunden sind.

Oncosuisse schlägt vor, im Transplantationsgesetz Art. 7 Abs. 1 Bst. b «[…] ein anderer Vorteil angeboten […]» zu erweitern in «[…] ein anderer nichtmedizinischer Vorteil angeboten […]».

HLI fordert, dass das StFG sowie das Transplantationsgesetz (TxG) nicht abgeändert werden dürfen.

8 Anhang

8.1 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungen Bezeichnung

AMM autorisation de mise sur le marché

ATMP Arzneimittel für neuartige Therapien (advanced therapy medicinal products)

B2B Business-to-Business

BAG Bundesamt für Gesundheit

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen BehiG

vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3)

BetmKV Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 (SR 812.121.1)

clinical decision support tools, Elektronische Systeme zur Berechnung von

CDS Tools

Arzneimitteldosierungen

CRISP Centre d’investigation et de recherche en sciences pharmaceutiques cliniques

CURAVIVA Branchenverband der Dienstleister für Menschen im Alter

EDI Eidgenössisches Departement des Innern

eID elektronische Identität

EMA European Medicines Agency (Europäische Arzneimittel-Agentur)

EPD elektronisches Patientendossier

EPDG Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier vom 19. Juni 2015 (SR 816.1)

Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarere Krankheiten des Menschen vom 28. EpG

September 2012 (SR 818.101)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 EU-DSGVO zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien

Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) FDA U.S. Food and Drug Administration (US-Behörde für Lebens- und Arzneimittel)