Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten
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Arzneimittel ausgedehnt wird und sind der Ansicht, dass es zielführender ist, wenn Antiparasitika direkt in Art. 4 Abs. 1 Bst. h oder Bst. hbiseingeschlossen werden, so dass sie hier nicht noch speziell erwähnt werden müssen.
BE, LU, NW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU (alle ausser ZH, UR,
SZ, OW (Verzicht), GL, ZG, NE), GDK und VSKT fordern, dass antiparasitäre Arzneimittel auch in Abs. 2 und nicht nur in Abs. 1 erwähnt werden.
GSASA, H+, Insel, SGH und Unimedsuisse fordern, dass die Humanmedizin auch erwähnt wird, da sonst der Eindruck entsteht, dass es nur um die Regulierung in der Tiermedizin geht.
FiBL ist der Ansicht, dass die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Erweiterung des IS ABV auf Antiparasitika momentan nicht zielführend ist und fordern daher die Streichung der Worte «und antiparasitären» aus dem gesamten Abs. 1.
Intergenerika und Scienceindustries sind der Ansicht, dass die Ausweitung von Antibiotika auf antimikrobielle Arzneimittel in Abs. 1 die Kompetenz des Bundesrates erheblich erweitert. Sie weisen darauf hin, dass eine Ausweitung der Massnahmen auf antiparasitäre Mittel im EU-Recht nicht vorgesehen ist und sprechen sich gegen ein «Swiss Finish» aus. Sie weisen des Weiteren darauf hin, dass der Widerruf einer Zulassung in Abs. 2 einen negativen Anreiz für die Zulassung neuer Tierarzneimittel darstellt, was vor allem im Hinblick auf die Versorgungssicherheit verhindert werden muss und fordern die Streichung des Bst. b. Sie fragen ausserdem, wer für die Kosten aufkommt, wenn die Zulassung eines Tierarzneimittels widerrufen wird.
SBV, BEBV, BVAR, ESCCAP, GST, LBV, Prometerre, SKMV, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef und
SZZV lehnen den Artikel und die Ausdehnung der Einschränkungen auf Antiparasitika ab. Sie sind der Ansicht, der bisherige Art. 42a genüge, um die angestrebten Ziele zu erreichen. ESSCAP und GST fordern zusätzlich die Schaffung von Massnahmen durch den Bund zur Möglichkeit der Einschränkung der Übernahme von EU-Recht bezüglich der Durchführungsverordnung EU 2022/1255.
BE, LU, NW, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, JU und VSKT begrüssen die Aufhebung, dass ein Verbot oder eine Einschränkung im Einklang mit ausländischen Regelungen sein muss.
7.2.31 Art. 42b Umgang mit vitalen Organen, Geweben oder Zellen für die Herstellung von Tierarzneimitteln für neuartige Therapien
Intergenerika und Scienceindustries sind der Ansicht, dass es nicht angemessen ist diese Verpflichtungen jeder neuartigen Therapie für die Veterinärmedizin aufzuerlegen. Sie stellen zusätzlich die Frage, ob Meldepflichten für Organentnahmen bei Tieren praktikabel sind.
SBV, BEBV, BVAR, LBV, SKMV, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef und SZZV fordern die Streichung
dieses Artikels, da er erst zu erlassen sei, wenn er auch gebraucht wird.
7.2.32 Art. 43a Nachbeobachtung, Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrungspflicht bei Tierarzneimitteln für neuartige Therapien
Intergenerika und Scienceindustries halten fest, in Einklang mit ihrer Bemerkung zu Art. 11 2ter, dass die systematische Nachbeobachtung für Zulassungsinhaberinnen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist und bereits jetzt eine Pharmakovigilanz durchgeführt wird. Ausserdem weisen sie darauf hin, dass die Rückverfolgbarkeit unter der Good Distribution Practice schon erfasst wird und fordern daher die Streichung des Abs. 1. SBV, BEBV, BVAR, LBV, SKMV, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef und SZZV fordern die Streichung dieses Artikels, da er erst zu erlassen sei, wenn er auch gebraucht wird.