Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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SCTO ist der Ansicht, dass die Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren Probleme bei der Archivierung

bereiten wird. SGV, AAV, AeG BL, AeG LU, AeG SG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, GLAEG, MedGes BS, Medswiss.net, MFE, SGAI, SGAIM, SGED, SGH, SNM, SRO, SSAPM, SVHA,

UNION, VBSAE und VSAO fordern 20 Jahre Aufbewahrungspflicht, analog dem Obligationenrecht. SBK hingegen fordert eine Aufbewahrungspflicht von 50 Jahren, angepasst an die durchschnittliche Lebenserwartung.

7.2.38 Art. 60 Zuständigkeit zur Durchführung von Inspektionen

SCTO weist darauf hin, dass «das Institut» nicht durch «Swissmedic» ersetzt wurde.

7.2.39 Art. 62a Bearbeitung von Personendaten

GSASA, H+, Insel, SCTO, SGH und Unimedsuisse halten fest, dass Anonymisierung von Personendaten kaum wirklich erreichbar ist und schlagen für Abs. 2 «de-identifizieren» als Alternative vor.

7.2.40 Art. 64h Verwendung des Informationssystems Antibiotika für die Überwachung des Vertriebs und des Verbrauchs von weiteren Arzneimitteln BE, LU, UR, NW, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VS, NE und VSKT schlagen vor, den Artikel

weiter zu fassen für die mögliche weitere Nutzung des Informationssystems Antibiotika als Überwachungssystem.

Intergenerika und Scienceindustries lehnen die Verwendung des Informationssystems Antibiotika aus Kostengründen entschieden ab und fordert die Streichung des Artikels. SBV, BEBV, BVAR. LBV, Prometerre, SKMV, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef und SZZV lehnen die Schaffung dieses Artikels auf Vorrat ab.

7.2.41 Art. 86 Verbrechen und Vergehen BE, LU, UR, NW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VS, GE, JU (alle ausser ZH, SZ, OW

(Verzicht), GL, ZG, TI, VD, NE), GDK und VSKT fordern, dass antiparasitäre Wirkstoffe den antimikrobiellen Wirkstoffen gleichgestellt werden. BS und GDK weisen zudem darauf hin, dass in der französischen Fassung in Abs. 1 Bst. b auf «principes actifs antimicrobiens» antstatt «antibiotiques» Bezug genommen werden müsste.

SBK ist der Ansicht, dass es in Abs. 1 immer zumindest einer Geldstrafe bedarf, da es bei den beschriebenen, kriminellen Handlungen immer auch um Geldgewinne geht.

Intergenerika und Scienceindustries sind der Ansicht, dass die Straftatbestände bei Organentnahmen zu milde formuliert sind und nicht den Vorgaben des StGB entsprechen. Sie fordern auch eine Unterscheidung zwischen Kindern und Erwachsenen und einen Strafrahmen von min. 5 Jahren Freiheitsstrafe für Abs. 1 Bst. k.

GST verlangen den Artikel unverändert zu lassen.

7.2.42 Art. 87 Weitere Straftaten

Interpharma und VIPS, in Einklang mit ihrer Bemerkung zu Art. 59b, sowie Intergenerika und Scienceindustries halten fest, dass es nicht möglich ist, dass die Zulassungsinhaberin diesen Pflichten in Abs. 1 Bst. abis, ater, cbis, f und i nachkommt, da aus Datenschutzgründen kein Kontakt zu den Patientinnen und Patienten besteht und fordern daher die Streichung des Bst. i.