Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/83: Änderung des Postgesetzes (PG) · 8 Seiten
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- Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse [Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG]).
Die Zustellermässigungen werden jährlich vom Bundesrat genehmigt. Der Bund leistet jährlich einen Beitrag von 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse sowie 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Die Förderbeiträge werden von der Post verwaltet, die den förderberechtigten Titel die zustehende Ermässigung auf der Rechnung in Abzug bringt. Allfällige Minder- oder Mehrausgaben werden im Folgejahr ausgeglichen (Art. 47 VPG).
Anspruch auf Zustellermässigung haben abonnierte Tages- und Wochenzeitungen mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen, vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden, nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen, einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 % aufweisen und kostenpflichtig sind (Art. 36 Abs. 1 VPG). Sie dürfen zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören (Art. 36 Abs. 2 VPG).
Der Erhalt von Zustellermässigung in der Kategorie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse setzt voraus, dass die Publikationen vorwiegend in der Schweiz vertrieben werden, vierteljährlich mindestens einmal erscheinen, nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen, nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen, kostenpflichtig sind, einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 % und eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen (Art. 36 Abs. 3 VPG).
Ausgeschlossen von der Förderung sind Exemplare in der Früh- und Sonntagszustellung.
3.3 Handlungsbedarf und Ziele
Die Kommission anerkennt die Wichtigkeit der Medienvielfalt im Allgemeinen und die zentrale Bedeutung der regionalen Berichterstattung in einem föderalen und direktdemokratischen System im Speziellen. Die Medienvielfalt ist in den Augen der Kommission heute aber gefährdet. Nach Ansicht der Kommission kämpfen insbesondere die lokalen und regionalen Verlage mit finanziellen Problemen, da ihre Werbeeinnahmen durch eine Verschiebung in den Online-Markt stark rückläufig sind. Auch die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse steht vor finanziellen Herausforderungen. Die Mehrheit der Kommission stützt deshalb die Idee der parlamentarischen Initiative, die den befristeten Ausbau der indirekten Presseförderung sowohl für die Regional- und Lokalpresse als auch die Mitgliedschafts- und Stiftungspresseanstrebt. Eine Minderheit vertritt hingegen die Ansicht, dass auf den Ausbau der Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse zu verzichten ist. Ihres Erachtens würde dieser Ausbau hinsichtlich der Kommunikation der Vereine und Organisationen mit ihren Mitgliedern kaum Wirkung entfalten. Zudem hält sie die Situation der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nicht für vergleichbar mit den aktuellen Herausforderungen der Regional- und Lokalpresse.
Die indirekte Presseförderung ist gemäss Kommission ein bewährtes Instrument zur Sicherstellung der Medienvielfalt in der Schweiz. Die Kommission ist der Ansicht, dass aufgrund der schwindenden Vielfalt bei der regionalen Presselandschaft rascher Handlungsbedarf besteht und die Implementierung alternativer Unterstützungsmassnahmen eine zu lange Vorlaufzeit benötigt. Der befristete Ausbau der indirekten Presseförderung stellt ihres Erachtens eine geeignete mittelfristige Übergangslösung für den Erhalt der Medienvielfalt dar. Der damit geschaffene finanzielle Handlungsspielraum kann durch die kleineren Verlage für Herausforderungen wie die digitale Transformation genutzt werden. Die Kommission möchte aber davon absehen, die konkrete Verwendung der Gelder für die Medienverlage vorzuschreiben. So stützt sich der Erlassentwurf nur auf den Initiativtext und nicht auf die Begründung der parlamentarischen Initiative.
Der befristete Ausbau der indirekten Presseförderung war Teil des Massnahmenpakets zugunsten der Medien (20.038), das in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 abgelehnt (45.42% Ja-Stimmen) wurde. Aus den oben erwähnten Gründen erachtet es die Kommission als wichtig, diesen Bestandteil des Massnahmenpakets zugunsten der Medien in das Postgesetz aufzunehmen.
4 Grundzüge der Vorlage
Die beantragte Neuregelung erfüllt die zentralen Anliegen der parlamentarischen Initiative 22.423. Konkret soll die indirekte Presseförderung wie folgt ausgebaut werden:
- Der Beitrag für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse soll im PG erhöht werden. Durch die Erhöhung des Bundesbeitrags resultiert für die anspruchsberechtigten abonnierten Tages- und Wochenzeitungen eine höhere Ermässigung pro Exemplar. Damit wird die Presse finanziell entlastet, um den Umbruch als Folge der Digitalisierung abzufedern.
- Der Beitrag für die Zustellung von Publikationen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse soll ebenfalls erhöht werden. Auch diese Kategorie trägt zum Funktionieren der demokratischen Debatte bei und fördert den Zusammenhalt der Schweiz.
- Heute ist die indirekte Presseförderung auf die Tageszustellung im Postkanal beschränkt. Diese wird von der Schweizerischen Post im Rahmen ihrer Grundversorgungsverpflichtung flächendeckend erbracht. Für die abonnierten Tages- und Wochenzeitungen ist die Frühzustellung von grosser Bedeutung, um bei der Leserschaft auf Akzeptanz zu stossen. So verteilen die heute geförderten Tages- und Wochenzeitungen insgesamt betrachtet über die Hälfte der abonnierten Auflage in der Frühzustellung, wobei die Anteile der in der Tages- bzw. Frühzustellung verteilten Exemplare je nach Titel deutlich variieren. Daher soll neu auch die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse unter der Woche gefördert werden.
- Diese Massnahmen sind insgesamt auf sieben Jahre zu befristen. Nach der Übergangsphase werden die Massnahmen wieder aufgehoben und die indirekte Presseförderung wird im heute geltenden Umfang weitergeführt.