Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/83: Änderung des Postgesetzes (PG) · 8 Seiten
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6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind positiv. Die Rahmenbedingungen für ein demokratie- und gesellschaftspolitisch relevantes, vielfältiges Medienangebot in allen Sprachregionen werden verbessert.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage wirkt sich positiv auf die Umwelt aus. Wird der erhöhte finanzielle Handlungsspielraum für die Umstellung von Printauf Onlineangebote genutzt, sinkt längerfristig sowohl der Papier- als auch der Energieverbrauch in der Herstellung.
6.6 Andere Auswirkungen
Die Vorlage hat keine weiteren relevanten Auswirkungen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die beantragten Änderungen stützen sich auf Artikel 92 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), der dem Bund die Kompetenz im Postwesen gibt. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird das praktizierte Modell der indirekten Presseförderung grundsätzlich weitergeführt.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist vereinbar mit den Pflichten der Schweiz hinsichtlich internationaler Abkommen oder der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen. Sie respektiert insbesondere die Vorgaben der für die Schweiz verbindlichen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und trägt der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) Rechnung.
7.3 Erlassform
Mit der Vorlage wird das PG geändert. Die Artikel 2 Buchstabe abisund 19a-19c sowie die Änderung von Artikel 16 Absatz 7 sind auf sieben Jahre befristet.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Artikel 19a und 16 Absatz 7 PG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, weil sie neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen (zusätzlich 55 Millionen Franken).
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Heute werden für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie von Publikationen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse Ermässigungen in Höhe von 50 Millionen Franken gewährt. Die demokratie- und staatspolitische Bedeutung der indirekten Presseförderung wurde bereits unter Ziffer 3.3 dargelegt. Die Kriterien für die Anspruchsberechtigung und das Verfahren für die Beitragsgewährung in der Postverordnung bleiben unverändert. Im Einzelfall entscheidet das BAKOM wie heute mittels Verfügung über die Förderberechtigung und der Bundesrat genehmigt die Ermässigungen pro Exemplar. Die indirekte Presseförderung wurde letztmals im Jahr 2010 durch das Parlament beschlossen und soll bestehen bleiben. Für eine Übergangszeit von sieben Jahren sollen die Regional- und Lokalzeitungen mit jährlich 75 Millionen Franken (davon 45 Mio. Fr. für die Tageszustellung und 30 Mio. Fr. für die Frühzustellung) und die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit jährlich 30 Millionen Franken unterstützt werden. Nach Ablauf der Befristung sinkt die Förderung auf das heutige Niveau, d. h. 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse und 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Zudem wird die indirekte Presseförderung für die Frühzustellung der Regional- und Lokalzeitungen wieder aufgehoben.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das PG sieht in Artikel 16 Absatz 5 bereits heute eine Delegation an den Bundesrat vor, um die Förderkriterien für die indirekte Presseförderung festzulegen. Diese hat der Bundesrat in Artikel 36 Absätze 1-4 VPG wahrgenommen. Die Förderkriterien bleiben unverändert. Mit der Erhöhung der Beiträge auf 45 respektive 30 Millionen Franken jährlich können die Zustellermässigungen pro Exemplar für beide Kategorien angehoben werden.
Für die Ausweitung auf die Frühzustellung sieht Artikel 19a Absatz 2 E-PG analog eine Delegation an den Bundesrat vor, um die Förderkriterien festzulegen. Artikel 19c E-PG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, in der Verordnung auch das Verfahren für die Berechnung und Abwicklung der Frühzustellermässigungen zu regeln (vgl. auch Ziff. 5).
7.8 Datenschutz
Die Vorlage enthält keine für den Datenschutz relevanten Änderungen.