Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
Asbest wurde lange Zeit in verschiedenen Bau- und Industriematerialien verarbeitet. Als bekannt wurde, dass Asbest der Auslöser für verschiedene schwere Krankheiten war, erliess der Bund 1989 ein Asbestverbot. Wegen der sehr langen Inkubationszeit zwischen der Asbestexposition und dem Auftreten von Krankheitssymptomen erkranken weiterhin jährlich um 120 Personen an einem malignen Mesotheliom. Rund 30 dieser erkrankten Personen haben mangels beruflicher Asbestexposition keinen Anspruch auf die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, sondern lediglich auf solche der obligatorischen Krankenversicherung und der Invalidenversicherung, die deutlich weniger umfassend sind.
Deshalb wurde die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) ins Leben gerufen. Mithilfe dieser Stiftung können Asbestopfer seit Juli 2017 finanziell entschädigt werden.
Am Runden Tisch im Jahr 2016 wurde der Finanzbedarf für die ersten 10 Jahre (von 2015 bis 2025) auf ca. 100 Mio. Franken geschätzt. Der Fonds wurde durch freiwillige Einlagen in der Höhe von rund 26 Mio. Franken geäufnet (Versicherungsverband, Bahnunternehmen, Asbest verarbeitende Betriebe, paritätische Berufskommissionen). Da weniger Entschädigungsgesuche eingetroffen sind als erwartet, verfügt die Stiftung aktuell noch über rund 11 Mio. Franken. Die Suva konnte mangels gesetzlicher Grundlage keine Zahlungen leisten.
Die Finanzierung der Stiftung ist herausfordernd. Ab 2020 konnten keine namhaften Zuwendungen mehr erwirkt werden, obwohl solche angesichts der weiterhin hohen Fallzahlen notwendig wären. Die Ende 2021 unter Teilnahme des damaligen Bundespräsidenten Guy Parmelin durchgeführten Solidaritätsgespräche sollten dazu dienen, die Wirtschaft an ihre soziale Verantwortung zu erinnern und weitere Beiträge zu generieren; in der Folge konnten jedoch keine Zuwendungen an die Stiftung erreicht werden.
Aus aktueller Sicht erfordert der Weiterbetrieb der Stiftung EFA bis 2030 zusätzliche finanzielle Mittel von 25 - 50 Mio. Franken. Dieser Finanzbedarf resultiert auch aus der Änderung per 1. Januar 2017 des Artikels 36 Absatz 5 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Seither erlangen betroffene Personen, welche an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit erkranken, einen Anspruch auf die volle Integritätsentschädigung bereits mit Ausbruch der Krankheit. Entsprechend ist der Bedarf gestiegen. Das Entschädigungsreglement der Stiftung greift dies auf und hat mit der Verlängerung der Verjährung auf 20 Jahre den Zeitpunkt im Entschädigungsreglement, ab welchem die Stiftung Entschädigungen leistet, auf das Jahr 1996 festgelegt.
Nachdem anlässlich der Solidaritätsgespräche verschiedene Wirtschaftsvertretende auf die Suva verwiesen haben, ist die Idee, den Entschädigungsfonds durch die Suva zu alimentieren, vertieft geprüft worden. Mit der vorgeschlagenen Anpassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) soll das Vorhaben umgesetzt werden.
2 Beantragte Gesetzesänderung
Es ist vorgesehen, dem Suva-Rat die Kompetenz einzuräumen, Ertragsüberschüsse aus der Versicherung gegen Berufskrankheiten und Berufsunfälle für die Finanzierung der Stiftung EFA zu verwenden. Die Ertragsüberschüsse können sich insbesondere aus Kapitalerträgen ergeben, nachdem sämtliche Finanzierungsbedürfnisse (Finanzierung der Verzinsung der Rentendeckungskapitalien; Finanzierung der obligatorischen Teuerungszulagen; Äufnung der gesetzlich vorgesehenen und selbst bestimmten Eigenmittel) befriedigt sind. Ertragsüberschüsse werden als Abzug mit den Prämien der Versicherten verrechnet.