Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 10 Seiten
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SVP kritisiert die fehlende Bereitschaft der problemverursachenden Branchen, zusätzliche Zahlungen zu leisten. Sie führt aus, dass die mit dem vorliegenden Vorschlag entstehende Solidarhaftung sämtlicher beitragszahlender Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als nicht verursachergerecht zu kritisieren sei. Zum Geschäftsmodell einer Versicherung würden das Miteinander von Erträgen und Beiträgen der Versicherten gehören. Erträge die zweckentfremdet werden, würden zu unnötig höheren Versicherungsbeiträgen führen. Das Bundesamt für Gesundheit spreche von Kosten zwischen 25 bis 50 Millionen Franken bis 2030 für den Weiterbetrieb der Stiftung, nenne aber keinen definitiven Termin für die Liquidierung der Stiftung. Aus Sicht der SVP müsse Missbrauch verhindert werden. Sobald die Entschädigungsgesuche signifikant abnehmen oder gar ausbleiben würden, müsse die Auflösung der Stiftung rasch vollzogen werden.
Die SPS teilt die Ansicht, dass die Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer sichergestellt werden müsse. Sie erachte es deshalb auch als wichtig, dass langfristige Finanzierungsstrukturen geschaffen werden. Dennoch bringt sie ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass mit der vorgeschlagenen Handhabung, dass der Entschädigungsfonds durch die Suva gespiesen werde, alle kollektiv zur Kasse gebeten würden. Nach Ansicht der SPS müsste die Industrie, die Asbest verwendete und somit die gesundheitlichen Schäden zu verantworten habe, zur Rechenschaft gezogen werden - und zwar langfristig. Sie hätten es deshalb begrüsst, wenn alle verantwortlichen Verbände und Firmen ihre Beiträge bezahlt hätten, wie dies auch ursprünglich im Rahmen des runden Tisches 2016 entschieden wurde. Denn hätten alle ihre Beiträge geleistet, bräuchte es nun keine Lösung über die Suva. In dem Sinne bedauere die SPS, dass keine andere Lösung gefunden werden konnte. Sie würden der vorgeschlagenen Finanzierung aber dennoch zustimmen.
6 Bemerkungen der gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Von den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete sind keine Eingaben eingereicht worden.
7 Bemerkungen der gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft
Der SGV unterstützt zwar die Vorlage, führt jedoch aus, dass es nicht einsichtig sei, weshalb die Suva, welche Ihren Verpflichtungen, die sie aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben habe, stets nachgekommen sei, nun zur Kasse gebeten werden solle. Es bestehe die Gefahr, dass ein Präjudiz geschaffen werde, welches sich in Zukunft als verhängnisvoll erweisen könne. Der SGV lege deshalb Wert darauf, zu betonen, dass es sich hier um eine einmalige Sonderfinanzierung handeln müsse. Weiter wird ausgeführt, dass bisher Dritte 26 Millionen Franken in den Fonds eingespeist hätten. Mit weiteren Zahlungen aus diesem Kreis werde nicht gerechnet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Suva alleine für die noch zu erwartenden Auszahlungen in der Höhe von 25 bis 50 Millionen Franken aufkommen werde. Dies bedeute, dass die Suva im besten Fall mindestens die Hälfte der Fondsausgaben werde tragen müssen, im schlimmsten Fall würden es sogar zwei Drittel der Fondsausgaben sein. Es dürfe die Frage gestellt werden, ob die Suva und deren Versicherte nicht überdurchschnittlich stark zur Kasse gebeten würden. Der Eindruck, dass die Politik den Weg des geringsten Widerstands gehe und die Mittel dort abgeholt würden, wo sie im Überfluss vorhanden zu sein scheinen, lasse sich kaum ganz von der Hand weisen. Weiter wird vorgebracht, dass im Entwurf für den Artikel festgehalten werde, dass die Suva zur Finanzierung des Fonds ausschliesslich Ertragsüberschüsse einsetzen dürfe. Nach Ansicht des SGV solle damit offenbar der Eindruck erweckt werden, dass keine Prämiengelder eingesetzt werden dürften. Führe man sich aber vor Augen, dass die Ertragsüberschüsse der Suva früher oder später in Form von Prämienrabatten an die Versicherten zurückerstattet