Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 10 Seiten
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würden, müssen man all der Augenwischerei zum Trotz doch festhalten, dass es sich gleichwohl um Prämiengelder handle, welche hier eingesetzt werden. Der SGV führt weiter aus, dass der Fonds zum Ziel habe, Personen finanziell zu entschädigen, die aufgrund einer nicht-beruflichen Asbestexposition erkrankt seien. Finanziert werden sollen die Mittel der Suva aber ausschliesslich aus Geldern der Berufsunfallversicherung, was komisch anmute. Wenn die Ursache der Erkrankung ausserhalb einer beruflichen Tätigkeit zu suchen sei,
sollte man eigentlich erwarten, dass die Finanzierung aus Mittel der Nichtberufsunfallversicherung stamme oder dass zumindest eine Mischfinanzierung zum Tragen komme. Der SGV regt in der Folge an, zu überprüfen, ob eine solche Mischfinanzierung (die Hälfte der Mittel aus der Berufsunfallversicherung, die andere Hälfte aus der Nichtberufsunfallversicherung) nicht sachgerechter wäre. Nach Ansicht des SGV würde dies auch besser zur Trägerschaft der Stiftung passen, welche sozialpartnerschaftlich zusammengesetzt sei.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um eine finanzielle Unterstützung der Stiftung EFA durch die Suva zur Verwendung von Ertragsüberschüssen im Sinne von Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe f UVG, welche ausschliesslich aus den Überschüssen aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten erfolgen, zu ermöglichen.
Der SGB spricht sich ausdrücklich für das geplante Vorhaben aus und erbittet eine zeitnahe Umsetzung der Anpassung des Gesetzes. Insbesondere die Finanzierung via die Ertragsüberschüsse aus der Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten wird als sehr gut beurteilt.
Travail.Suisse begrüsst, dass eine Lösung gefunden werden konnte. Es wird aber bedauert, dass die verantwortlichen Unternehmen nicht bereit gewesen seien, die Stiftung EFA ausreichend zu äufnen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Unternehmen von der Arbeit mit Asbest finanziell profitiert hätten und eine wesentliche Verantwortung für die Gesundheitsschäden tragen würden, die von der Stiftung EFA entschädigt werden.
8 Bemerkungen von weiteren interessierten Kreisen
Die Suva stimmt der geplanten Änderung des UVG vorbehaltlos zu.
Der SVV führt aus, er sei Teil des Runden Tisches im Jahr 2016 gewesen und habe sich mit einem freiwilligen Beitrag der Assekuranz an der Äufnung des Fonds beteiligt. Weiter hält er fest, dass er sich mit Wirtschaftskreisen dafür eingesetzt habe, dass auch die Suva
Zahlungen leisten könne. Der SVV begrüsst die geplante Gesetzesanpassung
vollumfänglich.
Die Lungenliga Schweiz, die Lungenliga Neuenburg sowie die Lungenliga St. Gallen - Appenzell führen in identischen Eingaben aus, dass sie das geplante Vorhaben begrüssen. Weiter halten sie fest, dass um die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer bis 2030 weiterzuführen, zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 25 bis 50 Millionen Franken
erforderlich seien. Die Lungenliga Schweiz gehe davon aus, dass diese Mittel
vollumfänglich durch die Suva abgegolten würden.
Der EIT.swiss begrüsst das Vorhaben vollumfänglich und betont dessen Wichtigkeit.
Aufgrund der weiten Verbreitung von asbesthaltigen Produkten in elektrischen
Hausinstallationen (z.B. Schaltgeräteinstallationen, Rohrisolationen und Platten hinter
Elektroinstallationen) würden sich die Berufsleute der Elektrobranche überdurchschnittlich oft mit einer Asbestexposition inkl. möglicher Gesundheitsfolgen konfrontiert sehen. Die Suva sehe entsprechend auch höhere Rückstellungen für die massgebliche Klasse 55D vor. Mit dem steigenden Renovationsbedarf von Gebäuden mit Baujahr vor 1990 sei das Risiko einer Asbestexposition in den letzten Jahren wieder gestiegen. EIT.swiss habe deshalb