Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 10 Seiten
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Der finale Entscheid einer finanziellen Unterstützung und deren Höhe liegt gestützt auf Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe f UVG in der Kompetenz des Suva-Rates.
Das UVG soll entsprechend mit einem neuen Artikel 67b UVG ergänzt werden.
3 Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmenden
Im Anhang findet sich ein Verzeichnis der Kantone, Parteien, Dachverbände sowie der weiteren interessierten Kreise, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben. Alle eingegangenen Stellungnahmen inklusive derjenigen von Privatpersonen sind öffentlich zugänglich https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2023/87/cons_1.
4 Bemerkungen der Kantone
Die Kantone ZH, BE, LU, SZ, NW, ZG, FR, SO, BL, BS, SH, AR, TG sind ausdrücklich einverstanden mit der Vorlage, während die Kantone UR, OW, GL, GR, NE und TI keine Bemerkungen dazu haben. Der Kanton AI führt aus, dass die Leistung von Zuschüssen durch die Suva an die Stiftung EFA grundsätzlich systemwidrig sei. Eine Zustimmung sei nur möglich, weil keine anderweitige valable Lösung erkennbar sei. Der Kanton AI sehe aber die Wirtschaft und insbesondere die asbestverarbeitenden Betriebe in der Pflicht. Die Zuschüsse der Suva dürften nur subsidiär erfolgen und seien zwingend zeitlich und betragsmässig zu begrenzen. Der Kanton AG begrüsst das Vorhaben zwar, bedauert jedoch, dass nicht genügend freiwillige Leistungen von Vertretern aus der Wirtschaft eingegangen sind. Der Kanton VS stimmt dieser Vorlage zu, da die Finanzierung der Stiftung EFA durch die Prämienüberschüsse und nicht durch die Prämienzuschläge für die Prävention sichergestellt würden. Der Kanton SG bringt vor, dass die Stiftung EFA eine wichtige Organisation sei und entsprechend auch deren Finanzierung wichtig sei. Es befremde, dass aus der Wirtschaft nicht genügend Mittel eingebracht würden und dass in der Folge die Suva die Finanzierung sicherstellen müsse. Fraglich sei die Aussage, wonach die Finanzierung aus den Ertragsüberschüssen der Suva keine Auswirkungen auf die Versicherungsprämien haben sollen. Die Versicherungsprämien der Berufsunfallversicherung profitieren von den Ertragsüberschüssen der Suva durch Abzüge. Für den Kanton SG betrage der «Bonus» aus ausserordentlichen Kapitalerträgen rund 20% des Nettoprämiensatzes. Es dürfe zukünftig nicht argumentiert werden, dass dieser «Bonus» aufgrund anderweitiger Verpflichtungen verringert werde. Die fehlenden Mittel der Stiftung würden sich auf rund 74 Mio. belaufen. Mangels anderer Zuschüsse könnte sich die Suva als einzige Geldgeberin gezwungen sehen, mehr Mittel für die Stiftung EFA aufbringen zu müssen. Es werde sich zeigen, ob die Versicherungsprämien davon nicht betroffen sein werden. Der Kanton SG regt an, weiterhin Bemühungen zu unternehmen, damit die Wirtschaft ihren Teil leisten werde. Der Kanton VD bedauert, dass es nur eine «Kann»-Bestimmung sei und dass nicht festgelegt werde, ob, wie, in welcher zeitlichen Frist und in welcher Höhe der Fonds unterstützt werde. Es sei unsicher, ob entsprechend das Ziel, den Fonds finanziell zu sichern, erreicht werden könne. Trotzdem begrüsst er die Änderung des UVG.
5 Bemerkungen der in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien
Die Mitte begrüsst die geplante Anpassung des Gesetzes.
Ablehnend äussert sich die SVP. Sie bemängelt, dass damit Mittel von nicht betroffenen Unternehmen abgeschöpft würden. Aus Sicht der SVP sei es grundsätzlich richtig, dass ehemals asbestverarbeitende Unternehmen gemäss dem Verursacherprinzip für die gesundheitlichen Langzeitfolgen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufkommen müssten. Die