Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten

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Finanzen

Für die Verbürgung von Fremdkapitalkrediten zugunsten der Standortträger hatten die eidgenössischen Räte 2015 einen Rahmenkredit von 350 Millionen Franken genehmigt127. Dieser Kredit stand bis Ende 2023 zur Verfügung. Mit Bundesbeschluss 9 wird ein neuer Verpflichtungskredit (Volumen: 100 Mio. CHF/10 Jahre) beantragt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bundesrat und der Stiftung Switzerland Innovation vom 5. Dezember 2016 / 30. März 2021128 gilt weiter bis zum 31. Dezember 2033. Der Zusatzvertrag über das Bürgschaftswesen vom 5. April 2017129 soll nach der Bewilligung des Verpflichtungskredits durch die eidgenössischen Räte nachgeführt werden.

Der Zahlungsrahmen für die Beiträge an die Stiftung Switzerland Innovation beträgt 3,9 Millionen Franken mit einem jährlichen Beitrag von höchstens einer Million Franken auf Basis einer Leistungsvereinbarung zwischen dem SBFI und der Stiftung (Tabelle 15).

Tabelle 15

Geplante Ausgaben für die BFI-Periode 2025–2028

gerundete Zahlen (in Mio. CHF) 2024 2025 2026 2027 2028 2025–2028

Betriebskosten Switzerland 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 3,9 Innovation

Total 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 3,9

Siehe Vorlage 9: Bundesbeschluss über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark («Switzerland Innovation») in den Jahren 2025– 2028

2.10 Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

Ausgangslage

Die Unterstützung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung ist eine wichtige Fördermassnahme des Bundes, um Aufgaben zu erfüllen, die nicht von bestehenden Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs wahrgenommen werden können. Diese Einrichtungen sind rechtlich unabhängig und werden massgeblich durch Kantone, Gemeinden, andere öffentliche Körperschaften, Hochschulen oder Private unterstützt. Die Bundesunterstützung erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip.

Aus einer funktionellen Sicht unterscheidet Artikel 15 Absatz 3 FIFG folgende drei Kategorien von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung:

- Forschungsinfrastrukturen (Kategorie a, Art. 15 Abs. 3 Bst. a FIFG) erbringen

wissenschaftliche Dienstleistungen (z. B. Datenerhebung und -bearbeitung) für die Forschung, öffentliche Körperschaften und die Privatwirtschaft. Aufgrund

127 BBl 2015 7401

128 BBl 2021 705

129 BBl 2017 3307