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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 8 (Art. 100 Abs. 1)

Angaben auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln

1. Auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen die folgenden Angaben durch eine Etikette oder einen Aufdruck deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

1.1 Handelsname des Pflanzenschutzmittels;

1.2 Name und Anschrift der Zulassungsinhaberin oder der Inhaberin der Verkaufserlaubnis, die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie, falls nicht identisch, Name und Anschrift der Person, die für die Endverpackung und die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich ist;

1.3 Name jedes Wirkstoffs, mit klarer Angabe der chemischen Form; Massgebend sind die Angaben, wie sie auf der Zulassung verfügt wurden; handelt es sich beim Wirkstoff um einen Mikroorganismus, so ist der Name der Art und des Stammes, des Isolates oder des Biotyps anzugeben; handelt es sich beim Wirkstoff um einen Makroorganismus, so ist der Name der Art und der Zucht anzugeben;

1.4 Konzentration jedes Wirkstoffs, ausgedrückt wie folgt:

1.4.1 bei Feststoffen, Aerosolen, flüchtigen Flüssigkeiten mit Siedepunkt bei maximal 50 Grad Celsius oder zähflüssigen Flüssigkeiten mit nicht weniger als 1 Pas bei 20 Grad Celsius: in Gewichtsprozent oder Gramm pro Kilogramm,

1.4.2 bei sonstigen Flüssigkeiten und Gel-Formulierungen: in Gewichtsprozent und Gramm pro Liter,

1.4.3 bei Gasen: in Volumenprozent und Gewichtsprozent,

1.4.4 bei Mikro- oder Makroorganismen: Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht oder in einer anderen geeigneten Masseinheit, beispielsweise in koloniebildenden Einheiten pro Gramm (cfu/g);

1.5 die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt wie folgt:

1.5.1 bei festen Formulierungen in Gramm oder Kilogramm,

1.5.2 bei Gasen in Gramm, Kilogramm, Millilitern oder Litern,

1.5.3 bei flüssigen Formulierungen in Millilitern oder Litern;

1.6 die Chargennummer und das Herstellungsdatum der Zubereitung;

1.7 Erste-Hilfe-Massnahmen;

1.8 Hinweise auf besondere Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt in Form der Standardsätze gemäss Zulassung oder in Form von Piktogrammen;

1.9 Der Standardsatz: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. [Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflä-