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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 4 Seiten

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Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren

(VEMZ)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 141b Absatz 3 der Zivilprozessordnung1,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung bei mündlichen Prozesshandlungen in Zivilverfahren.

Art. 2 Infrastruktur

1Gerichte, die bei Prozesshandlungen elektronische Mittel einsetzen, und Personen, die mittels elektronischer Mittel an Prozesshandlungen teilnehmen, müssen über Fol- gendes verfügen:

a. eine geeignete Hard- und Software;

b. einen geeigneten Internetanschluss;

c. einen Ort, der eine ungestörte Durchführung oder Teilnahme erlaubt.

2Die Infrastruktur muss es den Gerichten und Verfahrensbeteiligten erlauben, sich Dokumente gegenseitig zu präsentieren.

3Die Infrastruktur der Gerichte muss es soweit erforderlich zusätzlich erlauben:

a. Verfahrensbeteiligte elektronisch zuzuschalten;

b. der Öffentlichkeit den Zugang zur Prozesshandlung zu gewähren;

c. Ton und Bild aufzuzeichnen.

SR ..........

1SR 272

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