Vorlage

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Anforderungen an den Einsatz der Ton- und

Bildübertragungssysteme

1Bei der Übertragung von Ton und Bild müssen die folgenden Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit erfüllt sein:

a. Server, über die Ton und Bild übertragen werden, befinden sich in der Schweiz oder in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau nach Ar- tikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202.

b. Die Übertragung erfolgt verschlüsselt.

c. Das System ist auf dem neusten Sicherheitsstand und bekannte kritische Lü- cken sind geschlossen.

d. Die Funktionen, die es dem Gericht ermöglichen, Ton und Bild zu übertragen und aufzuzeichnen, sind den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

2Stellen private Anbieterinnen Ton- und Bildübertragungssysteme oder an der Über- tragung beteiligte Server zur Verfügung, so müssen sie ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat nach Absatz 1 Buchstabe a haben und gewährleisten, dass die Daten:

a. gegen unbefugte Einsichtnahme, Veränderung, Speicherung, Löschung und Aufzeichnung geschützt sind;

b. unmittelbar nach der Prozesshandlung an das zuständige Gericht weitergege- ben und unter Vorbehalt gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sofort nach der Bestätigung des Empfangs durch das Gericht vernichtet werden; und

c. nicht an Dritte weitergegeben werden.

3Die Kantone können eine Liste mit zugelassenen Ton- und Bildübertragungssyste- men führen.

Art. 4 Unzulässiges Verhalten

Es ist den Verfahrensbeteiligten und weiteren Teilnehmenden verboten:

a. unberechtigten Dritten den Zugang zur Prozesshandlung zu ermöglichen;

b. Ton und Bild aufzuzeichnen.

Art. 5 Informationen des Gerichts zuhanden der teilnehmenden Personen

1Das Gericht stellt den Personen, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozess- handlung teilnehmen, vorgängig Folgendes zu:

a. die Zugangsdaten;

b. die Angaben zur Infrastruktur;

c. allfällige Anweisungen zur Durchführung der Prozesshandlung;

2 SR 235.1