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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Anforderungen an den Einsatz der Ton- und
Bildübertragungssysteme
1Bei der Übertragung von Ton und Bild müssen die folgenden Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit erfüllt sein:
a. Server, über die Ton und Bild übertragen werden, befinden sich in der Schweiz oder in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau nach Ar- tikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202.
b. Die Übertragung erfolgt verschlüsselt.
c. Das System ist auf dem neusten Sicherheitsstand und bekannte kritische Lü- cken sind geschlossen.
d. Die Funktionen, die es dem Gericht ermöglichen, Ton und Bild zu übertragen und aufzuzeichnen, sind den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
2Stellen private Anbieterinnen Ton- und Bildübertragungssysteme oder an der Über- tragung beteiligte Server zur Verfügung, so müssen sie ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat nach Absatz 1 Buchstabe a haben und gewährleisten, dass die Daten:
a. gegen unbefugte Einsichtnahme, Veränderung, Speicherung, Löschung und Aufzeichnung geschützt sind;
b. unmittelbar nach der Prozesshandlung an das zuständige Gericht weitergege- ben und unter Vorbehalt gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sofort nach der Bestätigung des Empfangs durch das Gericht vernichtet werden; und
c. nicht an Dritte weitergegeben werden.
3Die Kantone können eine Liste mit zugelassenen Ton- und Bildübertragungssyste- men führen.
Art. 4 Unzulässiges Verhalten
Es ist den Verfahrensbeteiligten und weiteren Teilnehmenden verboten:
a. unberechtigten Dritten den Zugang zur Prozesshandlung zu ermöglichen;
b. Ton und Bild aufzuzeichnen.
Art. 5 Informationen des Gerichts zuhanden der teilnehmenden Personen
1Das Gericht stellt den Personen, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozess- handlung teilnehmen, vorgängig Folgendes zu:
a. die Zugangsdaten;
b. die Angaben zur Infrastruktur;
c. allfällige Anweisungen zur Durchführung der Prozesshandlung;