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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 4 Seiten

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d. die Information, ob und in welchem Umfang die Prozesshandlung aufgezeich- net wird; und

e. einen Hinweis auf die Verbote nach Artikel 4.

2Ordnet das Gericht den Einsatz elektronischer Mittel bei einer Zeugeneinvernahme, einer Parteibefragung, einer Beweisaussage oder einer Gutachtenserstattung an, so er- folgt die Zustellung spätestens mit der Vorladung.

Art. 6 Anmeldung und Teilnahme

1Jede Person, die elektronisch teilnimmt, muss sich vor Beginn der Prozesshandlung im Ton- und Bildübertragungssystem einzeln anmelden und von einem eigenen Gerät aus mit eigenem Mikrofon und eigener Kamera teilnehmen.

2Parteien und ihre Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter können sich gemeinsam anmelden und die Geräte gemeinsam nutzen.

Art. 7 Durchführung

1Das Gericht stellt sicher, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen und sorgt für einen geordneten Ablauf.

2Hat es Zweifel an der Identität einer teilnehmenden Person, so fordert es diese auf, ihre Identität nachzuweisen.

3Es kann insbesondere verlangen, dass sich bestimmte Personen nicht am gleichen Ort aufhalten.

Art. 8 Aufzeichnung

1Die Aufzeichnung von Ton und Bild erfolgt durch das Gericht.

2Das Gericht kann Dritte mit der Aufzeichnung beauftragen, wenn diese sich ver- pflichten, die Daten:

a. nicht zu eigenen Zwecken zu verwenden;

b. nur an das Gericht weiterzugeben; und

c. unmittelbar nach der Bestätigung des Empfangs durch das Gericht zu vernich- ten.

3Es stellt sicher, dass die Aufzeichnung:

a. unmittelbar nach dem Abschluss der Prozesshandlung zu den Akten genom- men wird; und

b. gegen unbefugte Einsichtnahme, Weitergabe, Veränderung, Speicherung und Löschung geschützt ist.