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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 9 Zugang zu einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung
1Wer die Ton- und Bildübertragung einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung verfolgen will, muss sich mindestens drei Tage vorher anmelden. Ist nach Artikel 141a Absatz 3 ZPO ein Antrag erforderlich, so gilt dieser zugleich als Anmeldung.
2Das Gericht stellt den angemeldeten Personen spätestens einen Arbeitstag vor der Prozesshandlung die erforderlichen Angaben zu und informiert sie über die Verbote nach Artikel 4.
Art. 10 Durchführung einer öffentlich zugänglichen Prozesshandlung
1Das Gericht informiert die Verfahrensbeteiligten zu Beginn einer öffentlich zugäng- lichen Prozesshandlung darüber, welche Personen die Prozesshandlung verfolgen.
2Es trifft alle zumutbaren Vorkehren, um zu gewährleisten, dass:
a. die Prozesshandlung zeitgleich in Ton und Bild übertragen wird;
b. der Ton verständlich und das Bild sichtbar ist;
c. das Publikum während der Prozesshandlung stummgeschaltet bleibt.
3Hat es Zweifel an der Identität einer Person, die die Prozesshandlung verfolgt, so fordert es diese auf, ihre Identität nachzuweisen.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi