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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Ausgangslage und Inhalt
1.2.3 Fachgruppe «Wirksamkeitsbericht» und politisches Steuerungsorgan Bund-
Kantone für den Finanzausgleich
Art. 48 FiLaV
1
Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich nament- lich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
2
Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fach- gruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
3
Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
4
Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Der Wirksamkeitsbericht wurde von der Eidg. Finanzverwaltung (EFV) in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt. Die Erarbeitung wurde von einer paritätisch zusammengesetzten Fachgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone begleitet. Unter paritätischer Zusammensetzung sind gleich grosse Delegationen von Bund und Kantonen ge- meint. Insbesondere die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Stände waren einzubeziehen. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) bestimmte die Vertretung der Kantone in der Fachgruppe.
Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter verfügt bei Abstimmungen über eine Stimme. Bei Stim- mengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. Aus der Mitte der Bundesvertreterinnen und -vertreter übernimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der EFV die Leitung der Fachgruppe. Das Mandat sowie die Zusammensetzung der paritätischen Fachgruppe sind im Anhang 6 aufgeführt.
Auf Wunsch der Kantone hat der Bundesrat am 13. Dezember 2019 das Mandat für ein politi- sches Steuerungsorgan Bund-Kantone für den Finanzausgleich verabschiedet. Dieses Gremium unter dem Vorsitz der Vorsteherin des Eidg. Finanzdepartments (EFD) begleitet die Arbeiten zur Evaluation der Wirksamkeit des Finanzausgleichs und nimmt namentlich eine politische Wür- digung der Vorschläge der Fachgruppe «Wirksamkeitsbericht» vor. Bei Bedarf erarbeitet das politische Steuerungsorgan Lösungsvorschläge für eine ausgewogene Weiterentwicklung des Finanzausgleichs zuhanden des Bundesrates und der Kantonsregierungen.
1.2.4 Vernehmlassung
Art. 49 FiLaV
Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.
Artikel 49 FiLaV weist darauf hin, dass der Wirksamkeitsbericht in die Vernehmlassung ge- schickt wird.