Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten

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Organisationen aus dem Bildungsbereich

Gesamtschweizerische Organisationen

SBBK, SDK und TRBS finden es sinnvoll, dass die Kantone im Zuge der Regelung der Erstellung der kantonalen Abschlussprüfungen pro Ausrichtung festlegen sollen, welche Hilfsmittel an den Abschlussprüfungen zugelassen sind. Sie weisen jedoch darauf hin, dass dies für die Kantone aufgrund der interkantonalen Abstimmung Aufwand bedeutet.

Interkantonale und kantonale Organisationen

LKB teilt die Bemerkungen von SBBK, SDK und TRBS in diesem Kapitel.

Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen

Die Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.

Organisationen aus der Wirtschaft

SAVOIRSOCIAL teilt die Bemerkungen von SBBK, SDK und TRBS in diesem Kapitel.

OdASanté, H+ und Spitex Schweiz finden die Ausführungen über die zugelassenen Hilfsmittel im Grundsatz begrüssenswert. Sie sind jedoch der Ansicht, dass es nicht reicht, wenn erst im Prüfungsaufgebot darüber informiert wird. Stattdessen müssen die Hilfsmittel bei Unterrichtsbeginn in den verschiedenen Fächern bekannt sein. Sie fordern eine entsprechende Anpassung des Satzes «Die Mitteilung der erlaubten Hilfsmittel erfolgt mit dem Prüfungsaufgebot durch die Kantone. […].»

Kapitel 10.2: Formen der Abschlussprüfungen im Schwerpunktbereich

Kantone

AG, GE, JU, NE, NW, SZ, VD, VS haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.

AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, OW, SH, SO, TG, TI, UR, ZG, ZH begrüssen den Hinweis zur

Berechnung der Prüfungsnote in den Fächern Sozialwissenschaften und Naturwissenschaften. SG kritisiert, dass es zwingend ist, die Prüfungsnote aus addierten Punktzahlen verschiedener Teilfächer zu generieren. SG ist der Meinung, es sollte auch möglich sein, pro Teilfach eine eigene Note zu setzen und diese Noten gewichtet nach Lektionenzahl zu einer Gesamtnote zu vereinen. UR weist darauf hin, dass eine Prüfungsdauer von 20 Minuten im Fach Physik in der Ausrichtung GESO keine zweckmässige Prüfung erlaubt, die Dauer sollte deshalb auf 40 Minuten erhöht werden.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die in der Bundesverwaltung vertretenen politischen Parteien haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.