Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten

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könnte, dass Individualisierung nicht begleitet ist. Sie schlägt eine Unterscheidung zwischen geführt und individuell/begleitet vor. Dazu wird erläuternd eine tabellarische Übersicht über die Begegnungsformen «Präsenz» sowie «Digital» gegeben

Organisationen aus der Wirtschaft

SAVOIRSOCIAL teilt sämtliche Bemerkungen von SBBK, SDK und TRBS in diesem Kapitel.

OdA Umwelt erachtet es als sinnvoll, dass der Rahmenlehrplan neu Richtlinien zum Blended Learning enthält. Sie weist jedoch darauf hin, dass die BM2 durch die Vorgabe, dass 40% der Lektionen in Präsenz stattfinden müssen, deutlich erschwert werden. Es gibt keine Studien, die darauf hindeuten, dass bislang in berufsbegleitenden Lehrgängen eine tiefere Erfolgsquote oder ein tieferes Abschlussniveau erreicht wurden. Sie beantragt deshalb eine angemessene Senkung des Prozentsatzes der obligatorischen Präsenzlektionen.

SBV und suissetec fordern, dass bei den Eckwerten für die Umsetzung von Blended Learning (Kapitel 9.3.4) keine zu starken Einschränkungen gemacht werden sollen. Zudem wünschen sie, dass die BM weiterhin auch für Berufstätige attraktiv gestalt- und umsetzbar ist, weshalb die Vorgabe zur Präsenzzeit (40%) offener formuliert werden soll.

Weitere Organisationen

Swiss Olympic merkt an, dass das Festhalten an 40% Präsenzzeit nicht sinnvoll ist. Das Argument der Sicherstellung des sozialen Austauschs trifft auf Athletinnen und Athleten nicht zu, da ihr sozialer Austausch im Sport stattfindet. Swiss Olympic fordert, dass die Präsenzpflicht für Nachwuchsathletinnen und -athleten stärker reduziert oder ganz aufgeboben wird.

Kapitel 10: Formen der Abschlussprüfungen

Kapitel 10.1: Formen der Abschlussprüfungen im Grundlagenbereich

Kantone

AG, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TI, VD haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.

Für AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, SH, SO, TG, UR, ZG, ZH ergibt es Sinn, dass die Kantone im Zuge der Regelung der Erstellung der kantonalen Abschlussprüfungen festlegen, welche Hilfsmittel an der Prüfung zugelassen sind. AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, TI, UR, VS, ZG, ZH weisen allerdings darauf hin, dass dies in der Umsetzung für die Kantone aufgrund der interkantonalen Abstimmung Aufwand bedeutet.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die in der Bundesverwaltung vertretenen politischen Parteien haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft haben zu diesem Kapitel keine Bemerkungen.