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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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916.310 Landwirtschaftliche Produktion
5 Bei Zuchtorganisationen, die nach dem zweiten Kapitel der Tierzuchtverordnung gemäss bisherigem Recht anerkannt sind und die mit dem Start der ersten Referenzperiode nach neuem Recht am 1. November 2026 nicht mit Finanzhilfen nach den Artikeln 18–20 unterstützt werden möchten, bleibt die Anerkennung nach bisherigem Recht bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Anerkennung bestehen.
6 Anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 gemäss bisherigem Recht bleiben bis am 30. April 2026 anerkannt.
7 Anerkannte Zuchtorganisationen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in ihrem Zuchtprogramm Exterieurpunktierungen durchgeführt und bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für das Zuchtmerkmal lineare Beschreibung und Einstufung noch keine Merkmalserfassung durchführen, können bis maximal zum 31. Oktober 2028 weiterhin Finanzhilfen nach Anhang 1 Ziffer 2 sowohl für die Zuchtmerkmale Punktierung als auch lineare Beschreibung und Einstufung ausgerichtet erhalten, auch wenn diese nicht innerhalb der in Artikel 20 Absatz 6 genannten Frist von einem Jahr ausgewertet werden. Hierzu müssen sie
a. dem BLW bis spätestens am 1. Januar 2026 ein Umsetzungsprogramm für den Aufbau der linearen Beschreibung und Einstufung einreichen und
b. dieses vom BLW bis spätestens am 31. März 2026 genehmigt werden. Ohne Stellungnahme des BLW innerhalb von 30 Tagen gilt das Umsetzungsprogramm als genehmigt.
Anerkannte Zuchtorganisationen, die
a. die Bedingungen für diese Übergangsregelung nicht erfüllen oder keinen Gebrauch von ihr machen wollen, und
b. in der ersten Referenzperiode nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung das Zuchtmerkmal lineare Beschreibung und Einstufung erfassen sowie
c. ein Gesuch für Finanzhilfe für dessen Erfassung und Auswertung stellen,
müssen die zugehörigen Zuchtwerte bis spätestens am 31. Oktober 2028 publizieren.
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.