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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Tierzuchtverordnung 916.310
2 Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter (kleinste Lagereinheit), so muss dies klar aus dem Abstammungsausweis hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen dieselbe Abstammung aufweisen.
7. Kapitel: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente
Art. 42 Zuteilung der Kontingentsanteile
1 Kontingentsanteile für Tiere der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.
2 Das Zollkontingent für Tiere der Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
Art. 43 Einfuhr von Samen von Stieren
Beim Zollkontingent Nr. 12 (Samen von Stieren) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Art. 44 Allgemeine Voraussetzungen für die Einfuhr von Zuchttieren
innerhalb der Zollkontingente Nr. 2, 3 und 4
Zuchttiere können innerhalb der Zollkontingente eingeführt werden, wenn in der Schweiz für die betreffende Rasse des Tiers eine Zuchtorganisation anerkannt ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. reinrassige Zuchttiere mit einem vollständigen Abstammungsausweis nach Artikel 37 die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind;
b. nicht reinrassige Zuchttiere mit einem unvollständigen oder vollständigen Abstammungsausweis nach Artikel 37, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen eingeführt werden;
c. Nutztiere ohne Abstammungsausweis nach Artikel 37, für die im Herkunftsland keine Zuchtorganisation anerkannt ist und die zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen eingeführt werden.