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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 48 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 49 Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

1 Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.

2 Die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit und über Anpassungen am Zuchtprogramm zu erstatten.

Art. 50 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20122 wird aufgehoben.

2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 51 Übergangsbestimmungen

1 Für die Festlegung, ob der Status einer Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. November 2022 kritisch oder gefährdet ist (Art. 24), ist der Globalindex im Genom am 1. Juni 2021 massgebend.

2 Finanzhilfen nach den Artikeln 15–21 gemäss bisherigem Recht werden bis am 31. Oktober 2026 nach bisherigem Recht ausgerichtet. Bei den Gattungen Rinder, Schweine, Neuweltkameliden und Bienen wird für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung der Stichtag auf den 31. Oktober 2026 vorverschoben.

3 Finanzhilfen nach den Artikeln 18–20 gemäss neuem Recht werden ab dem 1. November 2026 ausgerichtet.

4 Zuchtorganisationen, die nach dem zweiten Kapitel der Tierzuchtverordnung gemäss bisherigem Recht anerkannt sind und die mit dem Start der ersten Referenzperiode nach neuem Recht am 1. November 2026 mit Finanzhilfen nach den Artikeln 18–20 unterstützt werden möchten, müssen bis am 30. Juni 2027 ihr Gesuch um Anerkennung nach neuem Recht beim BLW einreichen. Diese Zuchtorganisationen bleiben nach bisherigem Recht bis zur Eröffnung der neuen Anerkennungsverfügung anerkannt. Das Nichteinhalten der genannten Frist kann zur Aberkennung und zum Entzug der Berechtigung der Zuchtorganisation für Finanzhilfen nach den Artikeln 18–20 führen, bis die Zuchtorganisation das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation nach neuem Recht beim BLW eingereicht hat.

2 AS 2012 6407; 2013 3975; 2014 1687, 2243; 2015 1821; 2021 697; 2022 758; 2023 184,