Vorlage

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 47Fedlex · Vorlage

916.310 Landwirtschaftliche Produktion

Art. 45 Nachkommen bei Fuss der Mutter

1 Kälber von Fleischrinderrassen bei Fuss bis zum Alter von sechs Monaten können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

2 Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 21 Tagen können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

3 Gesuche für die Einfuhr von Nachkommen müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhr über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung oder per E-Mail gestellt werden. Mit dem Gesuch müssen beim BLW eingereicht werden:

a. eine Kopie des Abstammungsausweises des Nachkommens oder ein genetischer Nachweis der Abstammung des Nachkommens basierend auf Genotypisierung;

b. eine Kopie des Abstammungsausweises des Muttertiers oder ein genetischer Nachweis der Abstammung des Muttertiers basierend auf Genotypisierung.

4 Das BLW entscheidet über die Berechtigung zur Einfuhr zum Kontingentszollansatz.

Art. 46 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile

für Tiere der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen

1 Gesuche für die Einfuhr von Tieren der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen innerhalb der Zollkontingente müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhr über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung gestellt werden.

2 Mit dem Gesuch müssen beim BLW eingereicht werden:

a. eine Kopie des Abstammungsausweises; oder

b. ein genetischer Nachweis der Abstammung basierend auf Genotypisierung.

Art. 47 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der

Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rinder inklusive

Wasserbüffel

1 Wenn Kopien der Abstammungsausweise und Unterlagen nach den Artikeln 44 und 45 bis zu sieben Tage vor der Einfuhr dem BLW zugestellt werden, kann das BLW die Abstammungsausweise und Nachweise beurteilen und eine Rückmeldung zur Einfuhr innerhalb des Zollkontingents geben.

2 Massgebend über die korrekte Einfuhr innerhalb des Zollkontingents sind, neben den Tieren selbst, die mit der Zollanmeldung eingereichten Abstammungsausweise und Nachweise.