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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Tierzuchtverordnung 916.310

Anhang 2 (Art. 13)

Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Finanzhilfen und zur Einreichung der Abrechnungen sowie Referenzperioden

1. Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

Art. 18–20 Referenzperiode Frist

Gesuche und Abrechnung Finanzhilfen für 1. November bis 31. Oktober 30. November die Herdebuchführung sowie für die Erfas-

sung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

2. Erhaltung von Schweizer Rassen

Art. 21–29 Referenzperiode Frist

Gesuche um Finanzhilfen für Kalenderjahr 30. Juni zeitlich befristete Erhaltungsprojekte

(Art. 22 Abs. 1 Bst. a)

Abrechnung für Finanzhilfen für Kalenderjahr 15. Dezember zeitlich befristete Erhaltungsprojekte

(Art. 22 Abs. 1 Bst. a)

Gesuche um Abgeltungen für die Kalenderjahr 30. Juni Langzeitlagerung von Kryomaterial

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b)

Abrechnung für Abgeltungen für die Kalenderjahr 15. Dezember Langzeitlagerung von Kryomaterial

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b)

Gesuche um Finanzhilfen für die Erhaltung 1. Juni bis 31. Mai 10. Juni von Schweizer Rassen mit kritischem oder

gefährdetem Status (Art. 22 Abs. 1 Bst. c)

Abrechnung für Finanzhilfen für die Erhal- 1. Juni bis 31. Mai 31. Juli

tung von Schweizer Rassen mit kritischem

oder gefährdetem Status (Art. 22 Abs. 1

Bst. c)

3. Zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht

Art. 33 Referenzperiode Frist

Gesuche zeitlich befristete Forschungspro- Kalenderjahr 30. Juni jekte für Tierzucht

Abrechnung zeitlich befristete Forschungs- Kalenderjahr 15. Dezember projekte für Tierzucht