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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

3 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

cbis. bei weiblichen Tieren mit Nachkommen: die Identifikationsnummern der Nachkommen;

e. bei Equiden: Art, Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20043 (TAMV).

Art. 13 Abs. 1 Bst. c

1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung sowie Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:

c. E-Mail-Adresse.

Art. 15 Zuteilung einer Identifikationsnummer für Klauentiere

1Aufgehoben.

2Aufgehoben.

Die Identitas AG teilt allen Klauentieren eine Identifikationsnummer zu.

Art. 19 Abs. 6

6 Stellen, die Equidenpässe (Art. 15c TSV) ausstellen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l an die TVD übermitteln.

Art. 25 Änderung oder Löschung von Daten

1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten online ändern oder löschen oder bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Änderung oder Löschung beantragen, mit folgenden Ausnahmen:

a. Änderung des Verwendungszwecks vom Heimtier zum Nutztier bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f;

b. Löschung der Daten, die bei der Geburt von Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe a erfasst wurden.

2 Drittpersonen können bei der Identitas AG eine Änderung oder Löschung nur für Daten über den Abgang eines Tiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe d beantragen. Sie müssen dafür die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV4 einreichen.5

3 SR 812.212.27

4 SR 916.401

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).