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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
3 Die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zuständig sind, können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Änderung oder Löschung von Daten nach Anhang 1 beantragen.6
Art. 38b Sachüberschrift sowie Abs. 2 Bst e
Zugriff über die TVD-, die BUR-, die Identifikations- oder die Mikrochipnummer
2 Wer über die Identifikationsnummer oder die Mikrochipnummer eines Tiers verfügt, kann ohne Einwilligung der betroffenen Person in die folgenden Daten zu diesem Tier Einsicht nehmen und sie verwenden:
e. bei Equiden: das Geburtsdatum sowie den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV7.
Art. 41 Abs. 2
2 Er enthält Daten zu den Tierhaltungen und die nach den Artikeln 42–43a berechneten Daten.
Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1
Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden
1 Die Identitas AG berechnet für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20138 (DZV):
a. für Ganzjahresbetriebe nach Artikel 6 LBV9: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 1. Januar, mit Auflistung aller Einzeltiere;
b. für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nach den Artikeln 8 und 9 LBV, ohne Bisons: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 25. Juli, mit Auflistung aller Einzeltiere;
c. die Entwicklung des Bestands in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.
Art. 44
Aufgehoben
6Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).